{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 6\nZweckfremde, den Rahmen der gesetzlichen Regelung oder Zielsetzung\nsprengende Kriterien können keinen überzeugenden, wichtigen Grund für den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung abgeben.\nIm vorliegenden Verfahren sind daher grundsätzlich nur jene Gründe\nbeachtlich, welche mit der gesundheitspolizeilichen Zielrichtung\nder Werbevorschriften des Heilmittelrechts übereinstimmen.\nLauterkeitsrechtliche Argumente, wie sie vom Institut in der angefochtenen\nVerfügung vorgebracht werden, können für sich allein den Entzug der\naufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründen.\nd. Voraussetzung für jede werbebeschränkende Massnahme ist ein\nVerstoss gegen die Bestimmungen der Arzneimittel-Werbeverordnung bzw.\ndie werberechtlichen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 23 Abs. 2\nund Art. 24 AWV). Wollte man, wie dies das Institut vorbringt, die blosse\nVerletzung der erwähnten gesundheitspolizeilichen Bestimmungen bereits\nals ausreichenden Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung\nanerkennen, hätte dies zur Folge, dass bei jedem Werbeverbot und jeder\nAnordnung einer Vorkontrolle ein Entzug möglich wäre - was dem Grundsatz\nwiderspräche, dass die aufschiebende Wirkung die Regel, der Entzug die\nAusnahme sein soll.\nDer Entzug der aufschiebenden Wirkung muss daher durch qualifizierte\ngesundheitspolizeiliche Gründe gerechtfertigt sein, die keineswegs nur\nunter besonderen Umständen gegeben sein können. Nach Auffassung der\nREKO Heilmittel ist der Entzug bei behördlichen Massnahmen im Bereiche\nder Arzneimittelwerbung in der Regel nur zulässig, wenn aufgrund der\n(möglicherweise) rechtswidrigen Werbung eine akute und konkrete Gefahr für\ndie öffentliche Gesundheit droht, die dringend behoben werden muss.\nIm Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Dringlichkeit des Vollzuges der\nangefochtenen Verfügung gegeben ist. Anschliessend ist abzuklären, ob die\nWerbeaussagen der Beschwerdeführerin zu einer akuten und konkreten\nGesundheitsgefährdung führen.\ne. Das Institut macht geltend, im vorliegenden Verfahren sei\nDringlichkeit gegeben, da zum einen die fraglichen Werbeaussagen trotz\nBeanstandungen durch die Schweizerische Gesellschaft für Chemische\nIndustrie (SGCI) bereits seit August 2001 gemacht würden, zum andern\ndie Gefahr bestehe, dass diese beim Fachpublikum nachwirkten. Diese\nunerwünschte Folge könne nur durch ein sofortiges Verbot und eine sofortige\nVorkontrolle verhindert werden. Zudem könnte die Vorkontrolle bei einer\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur noch für kurze Zeit\ndurchgeführt werden, da sie für ein Jahr ab Eröffnung der angefochtenen\nVerfügung angeordnet worden sei.\nDiese Argumentation des Instituts vermag nicht zu überzeugen und erweckt\nangesichts der Betonung der bereits erfolgten Beanstandungen durch\ndie SGCI den Anschein der Pönalisierung. Gerade der Umstand, dass die\nfraglichen Werbeaussagen schon seit einiger Zeit gemacht werden, lässt\nZweifel an der Dringlichkeit der Massnahme aufkommen. Es muss davon\nausgegangen werden, dass die vom Institut befürchtete Beeinflussung des\nFachpublikums bereits erfolgt ist und durchaus noch nachwirken kann.\nMit der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Verfügung liesse sich\n\n"}