{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 5\nDiese gesundheitspolizeiliche Zielsetzung gilt in gleicher Weise für die\nPublikums- und die Fachwerbung. Wie das Institut zu Recht festhält, ist die\nkorrekte Fachwerbung eine der Voraussetzungen dafür, dass die Fachpersonen\neine optimale Arzneimittelversorgung ihrer Patientinnen und Patienten\nsicherstellen können. Die Vorschriften über die Fachwerbung, welche\ngenaue, ausgewogene, sachlich zutreffende, belegbare und nicht irreführende\nWerbeaussagen verlangen (Art. 5 Abs. 3 AWV), dienen damit zumindest\nindirekt dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.\nGemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. c HMG ist allerdings beim Erlass von\nAusführungsverordnungen zum Heilmittelgesetz und bei der\nRechtsanwendung auch darauf zu achten, dass die miteinander im\nWettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen Sicherheits- und\nQualitätsanforderungen genügen müssen. Es ist nicht zu verkennen, dass\nmit dieser Vorschrift auch lauterkeitsrechtliche Ziele im neuen Heilmittelrecht\nEingang gefunden haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Institut\ngenerell zur Sicherstellung des fairen, den Anforderungen von Treu und\nGlauben genügenden Wettbewerbs im Bereich der Arzneimittelwerbung\nzuständig wäre. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Werbung für\nArzneimittel nicht nur den Vorschriften des Heilmittelrechts, sondern\ndarüber hinaus auch jenen des Lauterkeitsrechts untersteht (vgl. P. Bratschi/U.\nEggenberger Stöckli, a.a.O., S. 16), das von den hiefür zuständigen Behörden\ndurchzusetzen ist.\nDie lauterkeitsrechtliche Zielsetzung des Heilmittelgesetzes fand\ndenn auch weder in den Werbevorschriften des Gesetzes noch in der\nArzneimittel-Werbeverordnung ihren Niederschlag. In Art. 2 Bst. b des\nEntwurfes zur Arzneimittel-Werbeverordnung vom Juni 2001 war vorgesehen,\nden Begriff der Arzneimittelwerbung so zu definieren, dass darunter jede\nBeeinflussung des Marktes gefallen wäre. Im erläuternden Bericht zum\nVerordnungsentwurf wurde festgehalten, dass diese Definition weiter gehe\nals jene der massgebenden EU-Richtlinie (Richtlinie 92/28/EWG des Rates\nvom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel, Amtsblatt\n[ABl.] Nr. L 113). Es sollte erreicht werden, dass auch Werbemassnahmen von\nder Verordnung erfasst werden, durch welche die Konkurrenz herabgesetzt\nbzw. deren Umsatz geschmälert wird (Erläuternder Bericht zur Verordnung\ndes Bundesrates über die Arzneimittelwerbung vom Juni 2001, S. 2).\nIn der heute geltenden Fassung von Art. 2 Bst. b AWV wurde auf diese\nAbweichung vom EU-Recht verzichtet, so dass davon auszugehen ist, dass\nlauterkeitsrechtliche Aspekte allein keine werbebeschränkenden Massnahmen\ndes Instituts zu rechtfertigen vermögen. Dies bedeutet allerdings nicht,\ndass marktverfälschende Auswirkungen gesundheitspolizeilich motivierter\nAnordnungen unbeachtlich wären. Vielmehr gebietet Art. 1 Abs. 3 Bst. c\nHMG, dass derartige Auswirkungen im Rahmen von Ermessensentscheiden\nberücksichtigt werden.\nc. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung soll erreicht werden,\ndass eine staatliche Anordnung sofort, vor Eintritt der Rechtskraft der\nVerfügung durchgesetzt werden kann. Der Entzug soll also der beschleunigten\nDurchsetzung des in den angewandten Vorschriften konkretisierten\nGesetzeszwecks dienen. Die Gründe für den Entzug der aufschiebenden\nWirkung müssen daher mit dem Zweck der Gesetzgebung im Einklang stehen.\n\n"}