{"Signatur": "CH_VB_018", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_018_JAAC-66-102--_2002-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005381.pdf?ID=150005381", "Checksum": "8ed4c78cb4b836451dbac3aa58fb07d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici 17.04.2002 JAAC 66.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di agenti terapeutici"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de produits thérapeutiques, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:40", "Checksum": "6ab58835f2f1ad56f031b38212d181a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel 17.04.2002 JAAC 66.102 \r\n\n 3\nDie Rechtsprechung lässt den Entzug der aufschiebenden Wirkung auch\ndann zu, wenn keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen. Sie\nverlangt aber, dass die Behörde die sich gegenüberstehenden (in der Regel\nöffentlichen) Interessen an einem sofortigen Vollzug und die privaten\nInteressen an der Beibehaltung des Rechtszustandes vor Erlass der Verfügung\nabwägt und überzeugende bzw. wichtige Gründe für den Entzug der\naufschiebenden Wirkung vorbringt (vgl. BGE 124 V 88 f., BGE 110 V 40, BGE\n105 V 268). Erforderlich ist insbesondere, dass ein schwerer Nachteil für die\nbetroffenen öffentlichen Interessen nur durch den Entzug der aufschiebenden\nWirkung vermieden werden kann (vgl. unveröffentlichter Entscheid des\nBundesgerichts vom 18. Januar 2000, Nr. 2A.589/1999; A. Kölz/I. Häner,\na.a.O., Rz. 650). Bei der Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung hat die Behörde zudem das Interesse an\neiner «gewissen Kontinuität im Verfahren» zu beachten, «d. h. eine einmal\nentzogene aufschiebende Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt\nwerden» (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juni\n2001, Nr. 6A.53/2001). Der entscheidenden Behörde kommt allerdings\nein erheblicher Ermessensspielraum zu und sie kann ohne aufwändige\nBeweiserhebung aufgrund der Akten - gleichsam prima vista - entscheiden (vgl.\nR. Rhinow/H. Koller/C. Kiss, a.a.O., Rz. 1328). Die Verfahrensaussichten können\nden Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann rechtfertigen, wenn sie\naufgrund der vorläufigen Prüfung der Sache eindeutig bestimmbar sind (vgl.\nBGE 124 V 89).\nc. Im Folgenden ist vorab eine Entscheidprognose zu fällen (E. 3).\nDanach ist abzuklären, ob ein überzeugender, wichtiger Grund für den\nEntzug der aufschiebenden Wirkung spricht (E. 4). Abschliessend sind die\nöffentlichen Interessen am Entzug und die entgegenstehenden privaten\nInteressen gegeneinander abzuwägen (E. 5). Dabei ist auf die vorliegenden\nAkten abzustellen.\n3. Wie das Institut in seiner Stellungnahme vom 15. April 2002\nzu Recht festhält, ist aufgrund der vorliegenden Akten keine eindeutige\nEntscheidprognose möglich. Die Beschwerdeführerin beschränkt\nzwar ihre Beschwerde auf die Anfechtung des Verbotes von bloss\nvier, inhaltlich teilweise sehr ähnlichen Werbeaussagen sowie der\nAnordnung der Vorkontrolle - und akzeptiert alle andern vom Institut\nangeordneten Werbebeschränkungen. Selbst die Beurteilung der\nangefochtenen Anordnungen erfordert aber umfassende, den Rahmen\neiner prima-vista-Prüfung bei weitem übersteigende Abklärungen. Entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin kann allein aufgrund der von der\nInterkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) bewilligten Fachinformation\nund den Beschwerdebeilagen nicht ohne vertiefte fachliche Prüfung\nentschieden werden, ob die umstrittenen Werbeaussagen zutreffend und\ndamit rechtmässig sind.\n4.a. Das Institut sieht einen ausreichenden Grund für die Aufhebung\nder aufschiebenden Wirkung darin, dass die fragliche Fachwerbung für\ndas Arzneimittel bereits seit mehr als einem halben Jahr im Umlauf sei\nund das Verhalten der Fachpersonen in unzulässiger Weise beeinflusse.\nZudem wirke diese Fachwerbung marktverzerrend, indem sie vergleichbare\nArzneimittel von Konkurrenzfirmen ungerechtfertigt herabsetze. Es bestehe\n\n"}