es ist nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen unzulässig, einem präqualifizierten Anbieter den Zuschlag wegen minderer Eignung zu verweigern (E. 2c). - Trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Fähigkeiten eines Anbieters beziehen, sowohl bei der Beurteilung der Eignungskriterien als auch der Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (E. 2d, 2e). - Im vorliegenden Fall kam es zu keiner unzulässigen Doppelprüfung der Eignung (E. 3).