1 - Zuschlagskriterien und Eignungskriterien müssen grundsätzlich klar auseinander gehalten werden. Anders als die Eignungskriterien beziehen sich die Zuschlagskriterien auf das Angebot und nicht auf die Person des Anbieters (E. 2c). - Die Eignung des Anbieters ist im selektiven Verfahren im Rahmen der Präselektion abschliessend zu beurteilen und darf bei der Zuschlagserteilung nicht erneut ins Gewicht fallen («Mehreignung»); es ist nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen unzulässig, einem präqualifizierten Anbieter den Zuschlag wegen minderer Eignung zu verweigern (E. 2c).