{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-56--_2005-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007004.pdf?ID=150007004", "Checksum": "c38defd038975ff16d96352c50f7f014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "6353757184f4f826cdcd0b78a81e6e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r\n\n 8\nGesichtspunkten das eingereichte Angebot als solches und nicht die Person\ndes Anbieters im Vordergrund. Der Umstand, dass die Schlüsselpersonen\nsowohl für die Präqualifikation als auch bei der Bewertung im Hinblick auf\nden Zuschlag von Bedeutung waren, vermag ebenfalls keine unzulässige\nDoppelprüfung zu begründen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dem\nbei einem Anbieter beschäftigten Schlüsselpersonal nicht nur für die Frage\nder grundsätzlichen Eignung, sondern auch im Hinblick auf die im Fall\nder Auftragsvergabe zu erwartende Qualität der Arbeitsleistungen eine\nwesentliche Bedeutung zukommt. Daher erscheint es ohne weiteres zulässig,\ndas konkret für den Einsatz vorgesehene Personal und dessen Kompetenz\nauch im Rahmen der Zuschlagskriterien zu beurteilen.\nDie beim Zuschlagskriterium «Personelle und technische Leistungsfähigkeit»\ngeprüften Gesichtspunkte überschneiden sich somit nicht bzw. in Bezug\nauf das Schlüsselpersonal nur geringfügig mit den Aspekten, die für die\nPräqualifikation eine Rolle spielten.\nb. Ein weiteres Zuschlagskriterium war die «Stellungnahme des Anbieters\nzum Bauprojekt». Aus den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 8.3.2) erhellt,\ndass darunter eine technische Beurteilung des Bauprojektes (Aufzeigen der\nStärken, Schwächen, Chancen und Risiken) durch den Anbieter verlangt\nwar. Zu äussern hatte er sich namentlich zu den Fragen Vollständigkeit der\nUnterlagen einschliesslich der Pflichtenhefte der Fachdienste, Bewertung\ndes Terminprogramms, Bedingungen für die Realisierung. Anhand einer\nderartigen Aufgabenanalyse lässt sich das Verständnis des Anbieters für\nden konkreten Auftrag beurteilen. Nur von einem Anbieter, der in der Lage\nist, die Komplexität des zu erfüllenden Auftrags zu erfassen und die Risiken\nzu erkennen, ist eine qualitativ gute Arbeitsausführung und ein letztlich\nmängelfreies Ergebnis zu erwarten. Das genannte Kriterium ist fraglos\nqualitätsbezogen und demzufolge ein zulässiges Kriterium zur Beurteilung der\ntechnischen Qualität des Angebots.\nAuch das geforderte «Logistikkonzept», das gemäss den\nAusschreibungsunterlagen (Ziff. 8.3.3) eine Auflistung aller projektbedingter\nMassenströme, eine Auflistung aller Transportfahrten, die Benennung der\nLieferanten der gelieferten Materialien, die Umschlag- und Installationsplätze\nsowie die Ergänzung des Bauprogramms mit den vorgesehenen\nSperrintervallen, zu umfassen hatte, gehört zum Angebot und war auch nicht\nGegenstand der Eignungsprüfung. Die Beurteilung im Zusammenhang mit\nder Qualität des technischen Angebots ist nicht zu beanstanden. Dies gilt in\ngleicher Weise für die Kriterien «Umsetzung der Umweltauflagen» und das\n«Konzept zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen». Die Anbieter hatten\ndafür entsprechende Konzepte zu erarbeiten, die Bestandteil der Angebote\nbildeten. Auch hierbei wurden qualitätsrelevante Merkmale des Angebots\nbeurteilt und nicht lediglich die generelle Eignung der Anbietenden.\nc. In Bezug auf das Kriterium «Qualitätsmanagement» ist festzustellen, dass\nim Rahmen der Präselektion der Nachweis eines unternehmungsbezogenen\nQualitätsmanagements zu erbringen war. Der Beurteilung des technischen\nAngebots hingegen wurde ein vom Anbieter - aufbauend auf den\nunternehmungsbezogenen Qualitätsmanagementsystemen - für den konkreten\nAuftrag ausgearbeitetes projektbezogenes Qualitätsmanagement zugrunde\ngelegt (Ausschreibungsunterlagen Ziff. 8.3.4). Auch hier sind somit klarerweise\n\n9\nunterschiedliche, wenn auch verwandte Gesichtspunkte beurteilt worden. Das\nHeranziehen eines projekt- oder baustellenbezogenen Qualitätsmanagements\nals Kriterium zur Beurteilung der Qualität des Angebots ist durchaus üblich\nund auch sachgerecht.\nd. Zusammenfassend erweist sich somit die Rüge der Beschwerdeführerinnen,\nbei den Kriterien zur Bewertung des technischen Angebots handle es sich\nnicht um Zuschlagskriterien, sondern um Eignungskriterien, weshalb das\nVorgehen der SBB auf eine Doppelprüfung der Eignung hinaus laufe, als\nunbegründet. Eine unzulässige Doppelprüfung ist nicht erfolgt.\n4. (…)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.56 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 11. März 2005, in Sachen ARGE X. [BRK 2004-010/011]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 004\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}