{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-56--_2005-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007004.pdf?ID=150007004", "Checksum": "c38defd038975ff16d96352c50f7f014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "6353757184f4f826cdcd0b78a81e6e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r\n\n 7\nsachbezogen im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Kriterien zu erfolgen\n(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember\n2002 [VB.2001.00095], Endentscheid, E. 2/c und d).\ne. Die bisherige Praxis der Rekurskommission zur klaren Trennung zwischen\nEignungs- und Zuschlagskriterien steht einer Berücksichtigung dieser\nsachlich zutreffenden Überlegungen bei der Prüfung der sich auch im\nvorliegenden Fall stellenden Frage, ob und inwieweit Sachverhalte, die sich\nauf die Organisation, das Personal und allgemein auf die fachlichen und\ntechnische Leistungsfähigkeit der Anbietenden beziehen, im Zusammenhang\nden Zuschlagskriterien berücksichtigt werden dürfen, nicht entgegen.\n3.a. Als in Bezug auf die Zuordnung problematisch erweist sich zunächst\ndas Zuschlagskriterium «Personelle und technische Leistungsfähigkeit».\nIn den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 8.3.1) wurde dieses Kriterium\nfolgendermassen umschrieben:\n«Der Anbieter erstellt ein nachvollziehbares, der Aufgabenstellung angemessenes\nBauprogramm mit Bauphasen, Ressourcen und Terminen.\nZur Überprüfung der Leistungsfähigkeit sind folgende Angaben zu erbringen:\n- vorgesehener Mitarbeiterstab und Maschineneinsatz gesamt und pro Sparte\n- prozentualer Anteil der eingesetzten Ressourcen im Auftragsfall bezogen auf die\nGesamtkapazität je Unternehmung für Planung und Realisierung\n- Name und Verfügbarkeit des Schlüsselpersonals im Auftragsfall (Referenzen\nder Schlüsselpersonen falls diese nicht identisch mit den Angaben in der\nPräqualifikation sind).\n[…].»\nBewertet wurden die Teilkriterien «Bauprogramm», «Verfügbarkeit\nSchlüsselpersonal», «Vorgesehener Mitarbeiterstab als Anteil der Firmen»,\n«Maschineneinsatz als Anteil der Firmenkapazität».\nBei der vorangegangenen Eignungsprüfung wurde nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit gefragt, die mit der Zusicherung einer Erfüllungsgarantie\nsowie der Angabe von Massnahmen zur Minimierung einer allfälligen\nInsolvenz während der Auftragserfüllung zu belegen war. Darüber hinaus\nwaren die Qualifikation des Anbieters bezüglich der ausgeschriebenen\nArbeitsgattungen, die Fachkompetenz des Schlüsselpersonals, die\nQualifikation der Anbieterorganisation sowie ein unternehmensbezogenes\nQualitätsmanagement nachzuweisen. Im Wesentlichen ging es hierbei\num die Erfahrung des Bewerbers aus vergleichbaren früheren Aufträgen\nsowie um das grundsätzliche Vorhandensein der erforderlichen Ressourcen.\nBeurteilt wurde also, ob der Anbieter grundsätzlich eine hinreichende\nBefähigung zur Auftragserfüllung aufwies, d. h. sowohl die geforderte\nKompetenz als auch die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit\nbesass (…). Im Rahmen der Eignungsprüfung nicht gefordert war hingegen\nein konkretes, auftragsbezogenes Bauprogramm. Ebenso wenig waren in\nder Präqualifikation konkrete projektbezogene Angaben zum vorgesehenen\nEinsatz der Mitarbeiter/des Schlüsselpersonals und der Maschinen zu machen.\nDiese Aspekte wurden erstmals beim Zuschlag bewertet; insofern kann von\neiner unzulässigen Doppelprüfung nicht die Rede sein. Auch steht bei diesen\n\n"}