{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-56--_2005-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007004.pdf?ID=150007004", "Checksum": "c38defd038975ff16d96352c50f7f014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "6353757184f4f826cdcd0b78a81e6e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r\n\n 6\nzum neuen Vergaberecht des Bundes - Vergabethesen 1999, Freiburg 1999,\nZiff. 16.5 ff.; Peter Gauch, Urteilsanmerkung, Baurecht [BR] 1999, S. 53 Nr. S1;\nDenis Esseiva, Urteilsanmerkung, BR 2000, S. 57 Nr. S11).\nd. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vertritt ebenfalls den\nGrundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien angesichts ihrer\nunterschiedlichen Rechtsfolgen klar auseinander zu halten sind und\nes nicht ohne weiteres zulässig ist, eine anhand der Eignungskriterien\nfestgestellte «Mehr-Eignung» in die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten\nAngebots einfliessen zu lassen. Diese Trennung zwischen Eignungs- und\nZuschlagskriterien setzt nach dem Verwaltungsgericht indessen nicht\ngrundsätzlich voraus, dass bestimmte Sachverhalte, die sich auf die\nOrganisation, das Personal und allgemein auf die Fähigkeiten eines Anbieters\nbeziehen, nur bei den Eignungskriterien, nicht aber bei der Beurteilung von\nZuschlagskriterien berücksichtigt werden dürften; vielmehr sei es gestattet,\ndie Zuschlagskriterien im Voraus so festzulegen, dass sie auch Merkmale\numfassen, die bereits bei der Eignung geprüft werden. Begründet wird\ndieser Standpunkt damit, dass bei der Mehrzahl der Vergaben u. a. die\nQualität der angebotenen Leistung als Zuschlagskriterium gelte. Während\ndie Qualität bei Kaufaufträgen über bereits vorhandene Güter unmittelbar\n- z. B. an einem Muster - geprüft werden könne, sei diese Möglichkeit bei\nBau- und Dienstleistungsaufträgen naturgemäss nicht gegeben. Da die\nLeistungen zum Zeitpunkt, da der Vergabeentscheid getroffen werden\nmüsse, noch nicht vorliegen würden und daher nicht unmittelbar beurteilt\nwerden könnten, müsse die zu erwartende Qualität indirekt, anhand der\nQualifikationen des anbietenden Unternehmens, bewertet werden. Werde\nzu diesem Zweck u. a. auf die Organisation, die Fähigkeit des Personals\nund die technischen Mittel des Anbietenden abgestellt, so erscheine dies\nals sachgerecht. Würde diese Möglichkeit ausgeschlossen, so müsste bei\nder Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen auf eine qualitative\nBeurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses weitgehend verzichtet werden.\nDies wäre ein schwerwiegender Nachteil, da bei Dienstleistungen und\nanspruchsvollen Bauaufträgen den qualitativen Gesichtspunkten im Verhältnis\nzum Preis regelmässig ein hohes Gewicht zukomme. Infolgedessen müsse es\ndaher möglich und zulässig sein, die qualitativen Aspekte eines Angebots\nunter (teilweisem) Beizug von Sachverhaltselementen, die auch für die\nEignung der Anbietenden von Bedeutung sein können, zu beurteilen. Die\nZuschlagskriterien blieben dabei grundsätzlich auf die Bewertung der\nofferierten Leistungen, nicht der Anbieter, ausgerichtet; Eigenschaften\nder Anbieter würden nur herangezogen, soweit sie dazu dienten, die\nvoraussichtliche künftige Leistung zu bewerten. Ob ein bestimmtes Merkmal\nals Element eines Eignungs- oder Zuschlagskriteriums (oder bei beiden)\nberücksichtigt werde, ergebe sich nicht aus einer abstrakt vorgegebenen\nZuordnung zur einen oder anderen Kategorie, sondern aus den durch die\nVergabeinstanz festgelegten Kriterien, die in der Ausschreibung bzw. in den\nAusschreibungsunterlagen bekannt gemacht würden. Diese Festlegung habe\n\n"}