{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-56--_2005-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007004.pdf?ID=150007004", "Checksum": "c38defd038975ff16d96352c50f7f014"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.03.2005 JAAC 69.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "6353757184f4f826cdcd0b78a81e6e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.03.2005 JAAC 69.56 \r\n\n Nr. Kriterium Anforderungen\ngemäss Ziff. Nr.\nI Gesamtpreis 8.4.1\n(Grundangebot und\nVarianten, Basis NPV\nZins 5%)\nII Konditionen für 8.4.2\nRegiearbeiten\nIII Option 1 8.4.3\nBauzeitverlängerung\num 6 Monate\n\nb. Die Beschwerdeführerinnen, deren technisches Angebot bei beiden\nBeschaffungen mit lediglich 90 Punkten (d. h. als technisch bzw. qualitativ\nungenügend) bewertet und demzufolge nicht mehr auf die Wirtschaftlichkeit\ngeprüft wurde, sind vorab der Auffassung, dass das von den SBB gewählte\nVorgehen eine im selektiven Verfahren unzulässige Doppelprüfung der\nEignung zur Folge gehabt habe. Bei den von der Vergabebehörde als\n«Zuschlagskriterien» bezeichneten Kriterien zur Bewertung des technischen\nAngebots gemäss Ziff. 8.3.1 bis 8.3.6 der Grundlage zur Offertstellung handle es\nsich inhaltlich betrachtet um Eignungskriterien (…).\n\n5\nSeitens der SBB wird eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien\nund eine dadurch bewirkte unzulässige Doppelprüfung der Eignungskriterien\nbestritten. Die kommerziellen Angebote der Beschwerdeführerinnen seien\nnicht mangels Eignung der Anbieterinnen nicht berücksichtigt worden,\nsondern weil die technischen Angebote von ungenügender Qualität gewesen\nseien und die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Mindestwerte\nnicht erreicht hätten (…). Den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es handle\nsich bei den Zuschlagskriterien um Eignungskriterien weisen die SBB zurück.\nc. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) enthält einerseits Eignungskriterien\nund andererseits Zuschlagskriterien. Die beiden Kriterien müssen\ngrundsätzlich klar auseinander gehalten werden (vgl. Entscheid der BRK\nvom 30. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.119 E. 4d/aa). Bei der Eignung im\nRahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen\nBewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Eignung liegt dann\nvor, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in\nfinanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (Art. 9\nAbs. 1 BoeB; Art. VIII Bst. b des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422\nsowie Entscheid der BRK vom 4. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.9\nE. 2a/dd; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 284 ff.). Fehlende Eignung bzw. das\nNichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren. Die\nVergabestelle gibt die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise\nin der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt\n(Art. 9 Abs. 2 BoeB). Sie kann gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VoeB, SR 172.056.11)\nfür die Überprüfung der Eignung der Anbietenden insbesondere die in\nAnhang 3 (zur VoeB) genannten Unterlagen erheben und einsehen. Mit\nHilfe der Zuschlagskriterien werden dagegen die verschiedenen Offerten\nder geeigneten Bewerber nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilt. Bei den\nZuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr\noder minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen\nWertes ermöglichen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich\nvom 18. Dezember 2002 [VB.2001.00095], Endentscheid, E. 2/b). Anders als\ndie Eignungskriterien beziehen sich die Zuschlagskriterien also auf das\nAngebot und nicht auf die Person des Anbieters. Die Eignung des Anbieters\nist im Rahmen der Präselektion abschliessend zu beurteilen und darf bei\nder Zuschlagserteilung nicht erneut ins Gewicht fallen; vielmehr gelten alle\npräselektionierten Anbieter als geeignet und es ist nach der Rechtsprechung\nder Rekurskommission unzulässig, einem präqualifizierten Anbieter den\nZuschlag wegen minderer Eignung zu verweigern (vgl. Entscheid der BRK\nvom 3. September 1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 4b-c; André Moser,\nRechtsprechung: Entschiedenes und Unentschiedenes, in Baurecht, Sonderheft\nVergaberecht 2004, S. 77; vgl. auch Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen\n\n"}