Eventualiter sei die Ausschlussverfügung aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an das BBL zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2004 beantragt das BBL namentlich, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a.-d. (…) 2.a. Im Nachgang an den Rückweisungsentscheid der BRK vom 15. Juni 2004 hat das BBL für die beiden im Wettbewerb verbliebenen Konkurrentinnen die Wiederholung des Evaluationsverfahrens in die Wege geleitet.