Mit Ausschlussverfügung vom 12. Oktober 2004 verfügte das BBL, dass die X. AG vom Vergabeverfahren des BBL (…) ausgeschlossen werde. Zur Begründung des Ausschlusses wurde ausgeführt, dass der X. AG die für die Zuschlagserteilung erforderliche Eignung abzusprechen sei. D. Die X. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 11. November 2004 gegen die Ausschlussverfügung des BBL Beschwerde bei der BRK. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei Akteneinsicht sowie danach Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.