worden ist. Dieses Vorgehen verstösst gegen den Grundsatz der Transparenz (E. 2b/bb). Über den allfälligen Ausschluss der Beschwerdeführerin mangels Eignung darf folglich erst dann verfügt werden, wenn auch in Bezug auf die Konkurrentin die Eignungsprüfung durchgeführt worden ist (E. 2b/cc). - Ist der Vertreter der Beschwerdeführerin zugleich Mitglied deren Verwaltungsrats, ist wegen dessen Organfunktion von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (E. 3b).