64 Abs. 1 VwVG. - Den Anbietenden, welche die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, kann der Ausschluss vom weiteren Verfahren anstatt erst mit dem Zuschlagsentscheid grundsätzlich auch umgehend mittels einer anfechtbaren Ausschlussverfügung eröffnet werden (E. 2b/bb). - Das von der Vergabebehörde gewählte Verfahren, zunächst die Beschwerdeführerin und erst nach deren rechtskräftigen Ausschluss auch die Mitbewerberin auf die Einhaltung der Formvorschriften und die Erfüllung der Eignungskriterien zu überprüfen, schliesst die Möglichkeit der Beschwerdeführerin aus, auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden ist.