{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-55--_2004-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007001.pdf?ID=150007001", "Checksum": "29bcf466db550eabc914674cb120c447"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:54", "Checksum": "0d869ea945056888da68b5877c251ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r\n\n 5\nwas die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots anbelangt, damit völlig\nintransparent, und der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit entzogen,\nsich auf dem Rechtsweg gegen eine Ungleichbehandlung zu wehren. Das vom\nBBL gewählte Verfahren, die Eignung der Y. AG erst nach rechtskräftigem\nAusschluss der Beschwerdeführerin zu prüfen, verstösst damit gegen den\nGrundsatz der Transparenz und erweist sich als nicht rechtmässig.\ncc. Das Vorgehen des BBL im vorliegenden Fall erscheint umso fragwürdiger\nals genau die Problematik der in Bezug auf die Y. AG im Vergleich zur\nBeschwerdeführerin reduzierten Eignungsanforderungen im Verfahren\nBRK 2003-032 mit zur Gutheissung der damaligen Beschwerde geführt hat.\nDie BRK hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Referenzen der\nBeschwerdeführerin würden jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung der\nAngebote den geforderten Eignungsnachweis E7 nicht bzw. nicht in allen\nTeilen erfüllen. Dasselbe gelte aber auch für die Y. AG. Deren Projekt «D», das\nim Kanton A die flächendeckende Einführung von SAP R/3 vorsehe, habe einen\nRealisierungszeitraum zwischen März 2001 und März 2004 vorgesehen, sei\njedenfalls zum Zeitpunkt der Offertöffnung noch nicht abgeschlossen gewesen.\nGemäss Referenzauskunft zum aktuellen Projektstand seien per Januar 2003\n105 Dienststellen in Produktion gewesen, der Ausbau der Funktionalität sollte\nper Januar 2004 erfolgen. Das Referenzobjekt «M», mit Realisierungszeitraum\nApril 1999-März 2001, sei bei der Offerteinreichung produktiv gewesen. Beim\ndritten Referenzobjekt, die Gesamteinführung von SAP bei der K. (…), sei die\nProduktivsetzung im Zeitpunkt der Referenzanfrage «in Arbeit». Nicht gefragt\nworden sei in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin nach einer sich produktiv\nim Einsatz befindlichen Konsolidierungsfunktion. Der schriftliche Bericht\ndes seco zu den Referenzanfragen enthalte dazu keine Angaben. Es stehe\ndamit fest, dass die Referenzprojekte der Y. AG dem Eignungsnachweis E7\nebenfalls nicht im in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen\nausdrücklich verlangten Umfang entsprächen, da sie jedenfalls im Mai 2003\nnur teilweise bereits produktiv gewesen seien (Entscheid der BRK vom 15. Juni\n2004 [BRK 2003-032], VPB 68.120, E. 2d/bb/bbb).\nDie Beschwerdeführerin hat in der zweiten Evaluation dieselben\nReferenzprojekte genannt wie bereits in ihrer Offerte. Das BBL spricht\nder Beschwerdeführerin die erforderliche Eignung nun erneut ab, im\nWesentlichen wiederum mit der Begründung, sie habe den Nachweis nicht\nerbracht, dass die von ihr offerierte Buchhaltungssoftware im Zeitpunkt\nder Offerteinreichung bei drei Referenzunternehmen bereits installiert\nwar und diese Installationen von der Komplexität her mit der vorliegenden\nAusschreibung vergleichbar waren und über eine Konsolidierungsfunktion\nverfügten (…).\nDer strittige Eignungsnachweis E7 gemäss Ausschreibung und\nAusschreibungsunterlagen ist unverändert geblieben, d. h. die\nEignungsanforderungen sind bei der Wiederholung des Evaluationsverfahrens\nnicht reduziert worden. Verlangt sind nach wie vor «3 Referenzen von einer\nbereits existierenden Installation der offerierten Finanzbuchhaltungssoftware\nin der Schweiz, die mit der vorliegenden Ausschreibung von der Komplexität\n(Konsolidierung) her vergleichbar sind.» Das BBL akzeptiert - wie sich\naus der Ausschlussverfügung klar ergibt - für den Eignungsnachweis nur\nReferenzprojekte, bei denen die offerierte Finanzbuchhaltungssoftware im\nZeitpunkt der Offerteinreichung (Mai 2003) bereits installiert war, die von der\n\n"}