{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-55--_2004-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007001.pdf?ID=150007001", "Checksum": "29bcf466db550eabc914674cb120c447"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:54", "Checksum": "0d869ea945056888da68b5877c251ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r\n\n 4\ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes gehe es nicht an, die Beschwerdeführerin\nim Rahmen der nachträglich vorgenommenen Eignungsprüfung nach einem\nwesentlich strengeren Massstab zu beurteilen. Einem Ausschluss lediglich\nder Beschwerdeführerin mangels Eignung stehe schon allein das Gebot\nder Gleichbehandlung der Anbietenden entgegen. Offen bleiben könne,\nob ein solcher Ausschluss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nstandhalte (Entscheid der BRK vom 15. Juni 2004 [BRK 2003-032], VPB 68.120\nE. 2d/bb/bbb).\nbb. Grundsätzlich zulässig ist es auch in einem offenen Verfahren, denjenigen\nAnbietenden, welche die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, den\nAusschluss vom weiteren Verfahren umgehend mittels einer anfechtbaren\nVerfügung und nicht erst mit dem Zuschlagsentscheid zu eröffnen. Eine solche\nVorgehensweise kann sich in der Tat mit verfahrensökonomischen Gründen\nrechtfertigen. Der betroffene Anbieter, der seinen Ausschluss nicht akzeptiert,\nmuss sich diesfalls sofort, d. h. innert der Rechtsmittelfrist, gegen seinen\nAusschluss zur Wehr setzen. Ein rechtskräftig mangels Eignung vom Verfahren\nausgeschlossener Anbieter ist nicht mehr legitimiert, später den Zuschlag\nanzufechten. Solange der Ausschluss hingegen nicht rechtskräftig feststeht,\nist der betreffende Anbieter berechtigt, nicht nur seinen Ausschluss, sondern\nauch den an einen Dritten erteilten Zuschlag mit Beschwerde anzufechten.\nDem BBL wäre es somit im vorliegenden Fall unbenommen gewesen, in einer\nersten Phase die beiden verbliebenen Anbieterinnen erneut auf ihre Eignung\nzu prüfen und gestützt auf diese Prüfung einen allfälligen Ausschluss zu\nverfügen.\nDas vom BBL gewählte Verfahren, zunächst die Beschwerdeführerin und erst\nnach deren rechtskräftigem Ausschluss auch die Y. AG auf die Einhaltung der\nFormvorschriften und die Erfüllung der Eignungskriterien zu überprüfen,\nverstösst zwar nicht von vornherein gegen das Gleichbehandlungsgebot. Es\nist auch bei einem gestaffelten Vorgehen denkbar, dass die Vergabebehörde\nan beide Anbieterinnen die genau gleichen Anforderungen stellt und sie\nnach dem genau gleichen Massstab beurteilt, sich die Vergabebehörde\nsomit strikte an den Gleichbehandlungsgrundsatz hält (und im\nvorliegenden Fall das Verfahren tatsächlich abbricht, falls auch die Y.\nAG die Eignungsanforderungen nicht erfüllt). Indessen wird durch die\nVorgehensweise des BBL die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu\nüberprüfen bzw. auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob das\nGleichbehandlungsgebot auch tatsächlich eingehalten worden ist bzw. werden\nwird, ausgeschlossen. Ist die Beschwerdeführerin erst einmal rechtskräftig\nvom Verfahren ausgeschlossen, hat sie keinerlei rechtlichen Möglichkeiten\nmehr, dagegen einzuschreiten, wenn die Vergabebehörde bei der erst später\nerfolgenden Eignungsprüfung der Mitkonkurrentin die Anforderungen\nderart lockert bzw. herabsetzt, dass sie auch von der Beschwerdeführerin\nerfüllt worden wären, und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz\nverletzt. Sie hat als rechtskräftig ausgeschlossene Anbieterin auch keinen\nAnspruch, über die Eignungsprüfung ihrer verbliebenen Konkurrentin\nund deren Ergebnis auf irgendeine Weise informiert zu werden. Ob die\nerst noch vorzunehmende Eignungsprüfung in Bezug auf die Y. AG somit\ntatsächlich nach gleichem Massstab vorgenommen werden wird, bleibt für die\nBeschwerdeführerin völlig unüberprüfbar und ist einer rechtlichen Kontrolle\nnicht mehr zugänglich. Die Eignungsprüfung als Ganzes wird, insbesondere\n\n"}