{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-55--_2004-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007001.pdf?ID=150007001", "Checksum": "29bcf466db550eabc914674cb120c447"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:54", "Checksum": "0d869ea945056888da68b5877c251ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r\n\n 3\nForm einzureichen (…). Die Beschwerdeführerin reichte die verlangten\nEignungsnachweise der Vergabestelle am 27. Juli 2004 fristgerecht ein (…).\nNach Angabe des BBL gingen auch die von der Y. AG verlangten Unterlagen\nfrist- und formgerecht ein (…).\nZur erneuten Überprüfung der Frage, ob die beiden Anbieterinnen den\nim Beschwerdeverfahren BRK 2003-032 (vgl. VPB 68.120) streitigen\nEignungsnachweis E7 («3 Referenzen von einer bereits existierenden\nInstallation der offerierten Finanzbuchhaltungssoftware in der Schweiz, die\nmit der vorliegenden Ausschreibung von der Komplexität [Konsolidierung] her\nvergleichbar sind»), zu erbringen vermögen, stellte das Staatssekretariat für\nWirtschaft (seco; im Auftrag des BBL) den von den beiden Anbieterinnen beim\nEignungskriterium E7 angegebenen Referenzfirmen einen umfangreichen\nund detaillierten Fragenkatalog zu (…). Sämtliche angefragten Firmen\nbeantworteten die Referenzanfragen des seco (…).\nDas BBL prüfte in der Folge anhand der eingegangenen Unterlagen die\nEignung der Beschwerdeführerin und kam zum Schluss, dass diese den\nEignungsnachweis E7 nicht erbringen könne, weshalb sie vom Verfahren\nmangels Eignung auszuschliessen sei. Auf die (gleichzeitige) Eignungsprüfung\nder Mitkonkurrentin Y. AG verzichtete das BBL. An der Verhandlung vom\n17. November 2004 bestätigte die Vergabebehörde, dass diese bis dato noch\nnicht vorgenommen worden sei. Die Evaluation in Bezug auf die Y. AG soll aus\nverfahrensökonomischen Gründen erst dann vorgenommen werden, wenn\nder rechtskräftige Ausschluss der Beschwerdeführerin feststehe. Falls sich\nherausstelle, dass die Y. AG wesentliche Formvorschriften nicht eingehalten\nhabe oder ihrerseits eines oder mehrere Eignungskriterien nicht erfülle,\nwerde das BBL das Verfahren voraussichtlich abbrechen und ein freihändiges\nVerfahren nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. Dezember 1995\nüber das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) durchführen\n(…).\nb. Es stellt sich vorab die Frage, ob es rechtlich zulässig sein kann, die\nEignungsprüfung in Bezug auf die beiden im Verfahren verbliebenen\nAnbietenden derart gestaffelt vorzunehmen, wie dies das BBL vorliegend\nbeabsichtigt.\naa. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über\ndas öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) hat das Bundesgesetz\nüber das öffentliche Beschaffungswesen namentlich auch zum Zweck, die\nGleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen zu gewährleisten.\nDer Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch bei der Eignungsprüfung,\nd. h. die von der Vergabebehörde festgesetzten Eignungskriterien sind\nauf alle Anbietenden in rechtsgleicher Weise anzuwenden, und alle\nAnbietenden haben dieselben Eignungsnachweise zu erbringen. Die\nBRK hat bereits in ihrem Entscheid vom 15. Juni 2004 klar auf diesen\nGrundsatz hingewiesen und festgehalten, die Vergabebehörde habe eine\nunparteiische Vergabe zu gewährleisten (BRK 2003-032, veröffentlicht in\nVPB 68.120 E. 2d/aa). Die BRK ist damals zum Schluss gekommen, dass\nsich die Beschwerdeführerin und die Y. AG in Bezug auf den erbrachten\nEignungsnachweis E7 nicht in wesentlicher Weise voneinander unterscheiden\nwürden. Das BBL habe seine ursprünglichen Anforderungen in Bezug auf\ndie Y. AG ganz offensichtlich im Rahmen der Evaluation gelockert. Aufgrund\n\n"}