{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-55--_2004-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007001.pdf?ID=150007001", "Checksum": "29bcf466db550eabc914674cb120c447"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.12.2004 JAAC 69.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:54", "Checksum": "0d869ea945056888da68b5877c251ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.12.2004 JAAC 69.55 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt (SHAB) den Lieferauftrag für eine Standardsoftware für\ndie Finanzbuchhaltung für (…) sowie die Debitorenverwaltung im offenen\nVerfahren öffentlich aus. Neben zehn weiteren Anbietern reichte auch die\nX. Ltd. am 2. Mai 2003 fristgerecht eine Offerte ein. Am 13. Oktober 2003\nerteilte das BBL den Zuschlag an die Y. AG. Der Zuschlag wurde im SHAB\nveröffentlicht.\nB. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 erhob die X. Ltd. gegen die\nZuschlagsverfügung des BBL Beschwerde bei der Eidgenössischen\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend\nRekurskommission, BRK). Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 hiess die\nBRK die Beschwerde der X. Ltd. (Rechtsnachfolgerin: X. AG) gut, hob\ndie Zuschlagsverfügung des BBL vom (…) auf und wies die Sache\nzur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BBL zurück\n(Beschwerdeverfahren BRK 2003-032, publiziert in VPB 68.120).\nC. Mit Ausschlussverfügung vom 12. Oktober 2004 verfügte das BBL, dass\ndie X. AG vom Vergabeverfahren des BBL (…) ausgeschlossen werde. Zur\nBegründung des Ausschlusses wurde ausgeführt, dass der X. AG die für die\nZuschlagserteilung erforderliche Eignung abzusprechen sei.\nD. Die X. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom\n11. November 2004 gegen die Ausschlussverfügung des BBL Beschwerde\nbei der BRK. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht,\nder Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei\nAkteneinsicht sowie danach Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung\nzu gewähren. Materiell beantragt die Beschwerdeführerin, die\nAusschlussverfügung des BBL vom 12. Oktober 2004 sei aufzuheben und es sei\nihr die Eignung als Anbieterin/Lieferantin für das Projekt (…) zuzusprechen.\nEventualiter sei die Ausschlussverfügung aufzuheben und die Sache mit\nverbindlichen Weisungen an das BBL zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\nMit Vernehmlassung vom 12. November 2004 beantragt das BBL namentlich,\ndie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei\nund das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1.a.-d. (…)\n2.a. Im Nachgang an den Rückweisungsentscheid der BRK vom 15. Juni 2004\nhat das BBL für die beiden im Wettbewerb verbliebenen Konkurrentinnen\ndie Wiederholung des Evaluationsverfahrens in die Wege geleitet. Den\nbeiden Anbieterinnen wurde u. a. mitgeteilt, dass die Eignung von den\nbeiden Anbietern im Rahmen der Wiederholung des Evaluationsverfahrens\nanhand der Eignungsnachweise gemäss Ausschreibungsunterlagen zur\nSHAB-Ausschreibung vom (…) erneut dargelegt werden müsse. Der Nachweis\nder Eignung müsse sich grundsätzlich auf den damaligen Zeitpunkt der\nAngebotsabgabe, d. h. auf den 2. Mai 2003 (Schlusstermin für die Einreichung\nder Angebote gemäss Ausschreibung) beziehen. Ausnahmen bildeten die\nEignungsnachweise Nrn. (…), die aufgrund der eingetretenen Zeitverzögerung\nzwingend angepasst werden müssten. Die beiden Anbieterinnen hätten\ndeshalb sämtliche Eignungsnachweise gemäss Pflichtenheft in der verlangten\n\n"}