Entsprechend ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Beurteilung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie des Begehrens um Akteneinsicht. Die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung fällt mit dem Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids dahin (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13). 4. (…) [2] Sämtliche Fussnoten zu diesem Entscheid sind Anmerkungen der VPB-Redaktion und besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit.