Wie vorstehend dargelegt, fallen die vorliegend zu vergebenden PWLAN-Dienste in die von der Unterstellung unter das Gesetz ausdrücklich ausgenommene Unterklasse 7526. 3. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich bei den öffentlich ausgeschriebenen PWLAN-Dienstleistungen nicht um eine in den Geltungsbereich des BoeB fallende Beschaffung handelt und somit die Zuständigkeit der Rekurskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27 BoeB für die vorliegende Beschwerde nicht gegeben ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten.