dieser Umstand vermag am Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit indessen nichts zu ändern. Richtig ist sodann, dass in der Ausschreibung die Dienstleistungskategorie (gemäss CPC) lediglich mit dem Oberbegriff «Fernmeldewesen» angegeben worden ist. Auch daraus lässt sich die Zuständigkeit der BRK zur Beurteilung