vgl. auch Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 3b). Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall eher unverbindlich formuliert war, indem darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden könne, soweit der geschätzte Auftragswert den massgeblichen Schwellenwert erreiche und eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2a Abs. 2 Bst. b (VoeB) betroffen sei. Zwar fehlt ein entsprechender Vorbehalt in Bezug auf Anhang 1 der VoeB; dieser Umstand vermag am Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit indessen nichts zu ändern.