2 VoeB, der aus «anderen Gründen» nicht unter das Gesetz fällt (vgl. auch Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 128 und 131 f.). Für solche Beschaffungen ist der Rechtsmittelweg an die Rekurskommission nicht offen (Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB 66.4 E. 2b/ccc und E. 2c/dd mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 114 Fn. 241 und Rz. 582). 2. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtmittelbelehrung, die sowohl der öffentlichen Ausschreibung als auch der Veröffentlichung des Zuschlags im SHAB beigefügt war, ableiten.