6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Zuordnung der PWLAN-Dienstleistungen zur CPC-Unterklasse 7526 komme aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zunächst handle es sich bei der Unterklasse 7526 um «private […] network services», d. h. um Dienste zwischen Privaten. PWLAN sei Teil des öffentlichen Kommunikationsnetzes, was insbesondere dadurch bestätigt werde, dass die X. AG die Versorgung der Züge über ihr eigenes «EDGE[5]»-Netzwerk realisiere. Die EDGE-Basisstationen der X. AG würden über das (öffentliche) Hauptnetz der X. AG direkt ins Internet laufen. PWLAN sei somit als «public network service» zu bezeichnen.