5 (aber nicht weitergehend) wie die übrigen Auftraggeberinnen des Bundes gemäss Art. 2 BoeB den Vorschriften des BoeB und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der VoeB, somit auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB und Art. 3 Abs. 1 VoeB (vgl. auch Entscheid der BRK vom 5. November 2003 [BRK 2003-021], E. 1b). bb. Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Auftragsvergabe Dienstleistungen im Sinne von Anhang 1 Annex 4 ÜoeB bzw. Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB zum Inhalt hat, die unter das BoeB fallen.