2a VoeB fest, dass diese Organisationen als Auftraggeberinnen für die aufgeführten Tätigkeiten dem Gesetz unterstellt seien. Zum andern hätten diese Normen als die sachlich spezielleren Normen Vorrang vor den allgemeinen Begriffsbestimmungen (…). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Art. 2a Abs. 2 VoeB unterstellt die SBB AG unter das BoeB für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen; ausgenommen werden hingegen alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben. Bezüglich der letztgenannten Tätigkeiten untersteht die SBB AG von vornherein nicht den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts.