b BoeB und Art. 3 Abs. 1 VoeB mit dem Verweis auf Anhang 1 zur VoeB enthielten lediglich Begriffsbestimmungen. Soweit eine durch diese Begriffsbestimmung erfasste Dienstleistung, welche grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BoeB ausgeschlossen sein sollte, durch eine der in Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a VoeB genannten Organisationen ausgeschrieben werde, gelte die Unterstellung unter das Gesetz auch für diese Dienstleistungen. Denn zum einen lege Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a VoeB fest, dass diese Organisationen als Auftraggeberinnen für die aufgeführten Tätigkeiten dem Gesetz unterstellt seien.