ferner Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 114). Nur für solche dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen steht der Rechtsmittelweg an die BRK offen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 582). Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, für den von der SBB AG ausgeschriebenen Auftrag sei der Anhang 1 zur VoeB nicht relevant. Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a VoeB unterstehe die SBB AG für die in Frage stehende Tätigkeit ausdrücklich dem BoeB. Die Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB und Art. 3 Abs. 1 VoeB mit dem Verweis auf Anhang 1 zur VoeB enthielten lediglich Begriffsbestimmungen.