3 Abs. 1 VoeB gelten als Dienstleistungen die in Anhang 1 zur VoeB aufgeführten Leistungen. Bei diesem Anhang, der die Überschrift «Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen» trägt, handelt es sich um eine Liste von Dienstleistungen gemäss Annex 4 des ÜoeB. Die dort angeführten Dienstleistungen werden im Rahmen der VoeB unverändert übernommen. Der Geltungsbereich des BoeB ist auf die in der Positivliste gemäss Anhang 1 Annex 4 ÜoeB bzw. Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB abschliessend genannten Dienstleistungskategorien beschränkt (vgl. dazu ausführlich Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB 66.4, E. 2b/cc mit zahlreichen Hinweisen; ferner Galli/Moser/Lang, a.a.