4 Rechtsschriften noch aus den Akten eindeutig hervor. Gewisse Anhaltspunkte bieten einerseits die Offerte der X. AG und anderseits der zwischen der SBB AG und der X. AG abgeschlossene Dienstleistungsvertrag (…) vom 2. Juli 2004. Der für eine Unterstellung unter das BoeB massgebende Schwellenwert von Fr. 640’000.- (Art. 2a Abs. 3 Bst. b VoeB) dürfte danach jedenfalls erreicht sein. c. Unbestritten ist, dass es vorliegend, soweit ein öffentliches Beschaffungsgeschäft gegeben ist, um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags geht. aa. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst.