{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-32--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006926.pdf?ID=150006926", "Checksum": "9281c08cd0ccc4f692bd9f1535a8cb6a"}, "Scrapedate": "2026-04-20", "Num": ["JAAC 69.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/127", "Zeit UTC": "20.04.2026 01:44:00", "Checksum": "d021c582c19e116924a31b33130e1961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r\n\n 7\neinem flexiblen System gesprochen werden. Die Luftschnittstelle wird gemäss\nSBB AG je nach verwendetem Standard der Endgeräte und Empfangsqualität\ndynamisch angepasst. Auch würden bei einigen WLAN Standards dieselben\noder ähnliche Mechanismen wie bei GSM eingesetzt (z. B. dynamische Kanalund Frequenzwahl, automatische Anpassung der Leistung). Weiter weist die\nSBB AG darauf hin, dass mit so genannten «Mesh»[10]-Techniken intelligente\nSysteme aufgebaut werden könnten, die skalierbar seien und bei Überlastung\noder Ausfall von «Access Points» ein dynamisches «Rerouting»[11] vornehmen\nwürden. Solche Techniken würden sogar weitergehen als dies GSM- und\nUMTS-Netze erlaubten (…).\nDie Zuordnung der vorliegend ausgeschriebenen PWLAN-Dienstleistungen\ndurch SBB AG zur CPC-Klasse 7526 bzw. zur Unterklasse 75260 «Integrated\ntelecommunications services» erweist sich somit als zutreffend. Nicht richtig\nerscheint demgegenüber die Zuweisung von PWLAN zur Klasse 7523 «Data\nund message transmission services», wie die SBB AG in nachvollziehbarer\nWeise darlegt (…).\nee. Da gemäss Ziff. 5 Anhang 1 zur VoeB bzw. Anhang 1 Annex 4 ÜoeB\ndie «Integrated telecommunications services» gemäss der Klasse 7526\nausdrücklich von der Unterstellung unter das BoeB bzw. das ÜoeB\nausgenommen sind, handelt es sich demzufolge weder um einen\n«Dienstleistungsvertrag» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB noch um eine\n«Dienstleistung» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VoeB, sondern um eine so genannte\n«übrige Beschaffung» gemäss Art. 1 Bst. b VoeB respektive um einen Auftrag\nim Sinne von Art. 32 Bst. a Ziff. 2 VoeB, der aus «anderen Gründen» nicht unter\ndas Gesetz fällt (vgl. auch Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das\nöffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 128 und 131 f.).\nFür solche Beschaffungen ist der Rechtsmittelweg an die Rekurskommission\nnicht offen (Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB\n66.4 E. 2b/ccc und E. 2c/dd mit Hinweisen; Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 114 Fn.\n241 und Rz. 582).\n2. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der\nRechtmittelbelehrung, die sowohl der öffentlichen Ausschreibung als auch\nder Veröffentlichung des Zuschlags im SHAB beigefügt war, ableiten. Wird\nin einem Entscheid ein Rechtsmittel angegeben, das nach dem Gesetz gar\nnicht besteht, so kann dadurch die fehlende Rechtsmittelvoraussetzung\nnicht ersetzt werden (BGE 113 Ib 213; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt\na.M. 1990, Nr. 86 B II e mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der\nBRK vom 11. Oktober 2001, publiziert in VPB 66.4 E. 3b). Hinzu kommt,\ndass die Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall eher unverbindlich\nformuliert war, indem darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerde bei\nder Rekurskommission erhoben werden könne, soweit der geschätzte\nAuftragswert den massgeblichen Schwellenwert erreiche und eine Tätigkeit\nim Sinne von Art. 2a Abs. 2 Bst. b (VoeB) betroffen sei. Zwar fehlt ein\nentsprechender Vorbehalt in Bezug auf Anhang 1 der VoeB; dieser Umstand\nvermag am Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit indessen nichts zu ändern.\nRichtig ist sodann, dass in der Ausschreibung die Dienstleistungskategorie\n(gemäss CPC) lediglich mit dem Oberbegriff «Fernmeldewesen» angegeben\nworden ist. Auch daraus lässt sich die Zuständigkeit der BRK zur Beurteilung\n\n8\nder vorliegenden Beschwerde jedoch nicht herleiten. Entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin untersteht, wie der Anhang 1 zur VoeB\nunmissverständlich aufzeigt, nicht die gesamte Kategorie «Fernmeldewesen»\ngemäss CPC Referenz-Nr. 752 ausnahmslos dem BoeB (…). Wie vorstehend\ndargelegt, fallen die vorliegend zu vergebenden PWLAN-Dienste in die von der\nUnterstellung unter das Gesetz ausdrücklich ausgenommene Unterklasse 7526.\n3. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich bei den öffentlich\nausgeschriebenen PWLAN-Dienstleistungen nicht um eine in den\nGeltungsbereich des BoeB fallende Beschaffung handelt und somit die\nZuständigkeit der Rekurskommission als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27\nBoeB für die vorliegende Beschwerde nicht gegeben ist. Entsprechend ist\nauf die Beschwerde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)\nnicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Beurteilung des Antrags\nauf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie des Begehrens um\nAkteneinsicht. Die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung fällt mit\ndem Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids dahin (André Moser,\nin: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13).\n4. (…)\n[2] Sämtliche Fussnoten zu diesem Entscheid sind Anmerkungen der\nVPB-Redaktion und besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit. [2] «Public Wireless\nLocal Area Network», drahtlose Breitband-Datenübertragung im öffentlichen\nRaum (vgl. E. 1.b/aa).\n[3] Netzzugangspunkte (Anm. der VPB-Redaktion).\n[4] Kolokation (Anm. der VPB-Redaktion).\n[5] «Enhanced Data rates for GSM Evolution», erweiterte Luftschnittstelle für\ndas GSM-Netzwerk (Anm. der VPB-Redaktion).\n[6] «Wireless Local Area Network», drahtloses lokales Netzwerk (vgl. nächsten\nAbsatz).\n[7] «Global System for Mobile Communications», Globales\nMobilkommunikationssystem (Anm. der VPB-Redaktion).\n[8] «Universal Mobile Telecommunication System», Universelles mobiles\nTelekommunikationssystem (Anm. der VPB-Redaktion).\n[9] Virtuelles Privates Netzwerk (Anm. der VPB-Redaktion).\n[10] Maschennetzwerk, die Datenpakete gehen von einem Glied zum\nnächstgelegenen Glied des Netzwerks (Anm. der VPB-Redaktion).\n[11] Leitweglenkung (Anm. der VPB-Redaktion).\n\n"}