{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-32--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006926.pdf?ID=150006926", "Checksum": "9281c08cd0ccc4f692bd9f1535a8cb6a"}, "Scrapedate": "2026-04-20", "Num": ["JAAC 69.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/127", "Zeit UTC": "20.04.2026 01:44:00", "Checksum": "d021c582c19e116924a31b33130e1961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r\n\n 6\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, eine Zuordnung der\nPWLAN-Dienstleistungen zur CPC-Unterklasse 7526 komme aus mehreren\nGründen nicht in Betracht. Zunächst handle es sich bei der Unterklasse 7526\num «private […] network services», d. h. um Dienste zwischen Privaten.\nPWLAN sei Teil des öffentlichen Kommunikationsnetzes, was insbesondere\ndadurch bestätigt werde, dass die X. AG die Versorgung der Züge über ihr\neigenes «EDGE[5]»-Netzwerk realisiere. Die EDGE-Basisstationen der X. AG\nwürden über das (öffentliche) Hauptnetz der X. AG direkt ins Internet laufen.\nPWLAN sei somit als «public network service» zu bezeichnen. Weiter sei\nauch keine «customer controlled network reconfiguration» gegeben, denn\nder Kunde könne PWLAN nur im Rahmen der vom Provider gesteckten\nMöglichkeiten benutzen. Er könne insbesondere keine Veränderungen am\nNetzwerk selbst vornehmen. Sodann müsse gemäss Definition der Unterklasse\n7526 «flexible, customer controlled reconfiguration to accomodate changing\ntraffic patterns» möglich sein. Das Element der dynamischen Veränderung\nfehle den WLAN[6]-Netzen völlig. Während GSM[7]- und UMTS[8]-Netze fähig\nseien, sich selber dynamisch dem Verkehr anzupassen, seien WLAN-Netze\nstarr und insoweit «dumm», als sie lediglich Bandbreite zu übermitteln\nvermöchten, aber keine Rekonfiguration gemäss Datenverkehr vorsehen\nwürden (…).\nBei PWLAN handelt es sich um Breitbandtechnologie («high bandwidth\ncapacity»), die den Benutzern die gleichzeitige Übertragung von Sprache,\nDaten und/oder Bildern ermöglicht. PWLAN entspricht somit der Definition\nin der CPC-Unterklasse Nr. 75260. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der\nBeschwerdeführerin, PWLAN sei Teil des öffentlichen Kommunikationsnetzes,\nweshalb es sich nicht um «private point-to-point» oder «multipoint network\nservices» handle. Im Gegensatz zu WLAN (Wireless Local Area Network), d. h.\neinem drahtlosen lokalen Netzwerk (in der Regel innerhalb eines Gebäudes\noder eines Unternehmens), handelt es sich bei PWLAN («public wireless\nLAN») um ein öffentlich, d. h. der Öffentlichkeit, zugängliches Netzwerk,\nz. B. an Bahnhöfen oder Flughäfen mit stark wechselnder Kunden-Klientel.\nDie SBB AG führt aus, trotz des öffentlichen Zugangs sei der Service, d. h.\ndie Übertragung der Daten, privat. Es gebe diverse Technologien, um die\nWLAN Verbindungen sicher zu machen. Bei der von der SBB AG verwendeten\nTechnologie (VPN = virtual private network[9]) handle es sich um eine\nverschlüsselte point-to-point-Übertragung, d. h. die Daten würden gegen\nZugriff von Dritten gesichert übertragen. Die zwei privaten Teilnehmer seien\nder SBB-Mitarbeiter auf der einen und die vertraulichen Informationen der\nSBB AG auf der anderen Seite. Ein ungeschützter Zugang auf die Daten der\nSBB AG sei nicht möglich; der Zugang zum Netz werde durch verschiedene\nMechanismen (Authentisierung/Autorisierung) überwacht. Wer keine\nBerechtigung habe, komme nicht auf das Netz. Auch auf der Strecke komme\nniemand auf das EDGE-Netz, wenn er keine Berechtigung habe (…).\nEbenfalls nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Beschwerdeführerin,\nbei PWLAN fehle die «flexible, customer controlled network reconfiguration\nto accommodate changing traffic patterns», es handle sich nicht um ein\ndynamisches, sondern um ein starres System. Nach Angaben der SBB AG\nüberträgt der Benutzer von PWLAN die Daten paketorientiert über das\nInternet. Je nach Belastung des Netzes werden die Pakete vom System über\nunterschiedliche Wege ans Ziel transferiert. Insofern kann durchaus von\n\n"}