{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-32--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006926.pdf?ID=150006926", "Checksum": "9281c08cd0ccc4f692bd9f1535a8cb6a"}, "Scrapedate": "2026-04-20", "Num": ["JAAC 69.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/127", "Zeit UTC": "20.04.2026 01:44:00", "Checksum": "d021c582c19e116924a31b33130e1961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r\n\n 4\nRechtsschriften noch aus den Akten eindeutig hervor. Gewisse Anhaltspunkte\nbieten einerseits die Offerte der X. AG und anderseits der zwischen der SBB\nAG und der X. AG abgeschlossene Dienstleistungsvertrag (…) vom 2. Juli 2004.\nDer für eine Unterstellung unter das BoeB massgebende Schwellenwert von\nFr. 640’000.- (Art. 2a Abs. 3 Bst. b VoeB) dürfte danach jedenfalls erreicht sein.\nc. Unbestritten ist, dass es vorliegend, soweit ein öffentliches\nBeschaffungsgeschäft gegeben ist, um die Vergabe eines\nDienstleistungsauftrags geht.\naa. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB bedeutet der Begriff «Dienstleistungsauftrag»\nein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer\nAnbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4\ndes GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422). In diesem Anhang werden\ndie unterstellten Dienstleistungen im Sinne einer Positivliste abschliessend\naufgeführt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VoeB gelten als Dienstleistungen die in\nAnhang 1 zur VoeB aufgeführten Leistungen. Bei diesem Anhang, der die\nÜberschrift «Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen» trägt, handelt es\nsich um eine Liste von Dienstleistungen gemäss Annex 4 des ÜoeB. Die dort\nangeführten Dienstleistungen werden im Rahmen der VoeB unverändert\nübernommen. Der Geltungsbereich des BoeB ist auf die in der Positivliste\ngemäss Anhang 1 Annex 4 ÜoeB bzw. Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB\nabschliessend genannten Dienstleistungskategorien beschränkt (vgl. dazu\nausführlich Entscheid der BRK vom 11. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB\n66.4, E. 2b/cc mit zahlreichen Hinweisen; ferner Galli/Moser/Lang, a.a.O.,\nRz. 114). Nur für solche dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen steht der\nRechtsmittelweg an die BRK offen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 582).\nDie Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, für den von der SBB AG\nausgeschriebenen Auftrag sei der Anhang 1 zur VoeB nicht relevant. Aufgrund\nvon Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a VoeB unterstehe die SBB\nAG für die in Frage stehende Tätigkeit ausdrücklich dem BoeB. Die Art. 5\nAbs. 1 Bst. b BoeB und Art. 3 Abs. 1 VoeB mit dem Verweis auf Anhang 1 zur\nVoeB enthielten lediglich Begriffsbestimmungen. Soweit eine durch diese\nBegriffsbestimmung erfasste Dienstleistung, welche grundsätzlich vom\nAnwendungsbereich des BoeB ausgeschlossen sein sollte, durch eine der\nin Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a VoeB genannten Organisationen\nausgeschrieben werde, gelte die Unterstellung unter das Gesetz auch für\ndiese Dienstleistungen. Denn zum einen lege Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung\nmit Art. 2a VoeB fest, dass diese Organisationen als Auftraggeberinnen für\ndie aufgeführten Tätigkeiten dem Gesetz unterstellt seien. Zum andern\nhätten diese Normen als die sachlich spezielleren Normen Vorrang vor den\nallgemeinen Begriffsbestimmungen (…).\nDer Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.\nArt. 2a Abs. 2 VoeB unterstellt die SBB AG unter das BoeB für den Bau\nund den Betrieb von Eisenbahnen; ausgenommen werden hingegen alle\nTätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun\nhaben. Bezüglich der letztgenannten Tätigkeiten untersteht die SBB AG\nvon vornherein nicht den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts.\nVergibt die SBB AG hingegen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb\nvon Eisenbahnen öffentliche Aufträge, so untersteht sie in gleicher Weise\n\n"}