{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-32--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006926.pdf?ID=150006926", "Checksum": "9281c08cd0ccc4f692bd9f1535a8cb6a"}, "Scrapedate": "2026-04-20", "Num": ["JAAC 69.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.11.2004 JAAC 69.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/127", "Zeit UTC": "20.04.2026 01:44:00", "Checksum": "d021c582c19e116924a31b33130e1961", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.11.2004 JAAC 69.32 \r\n\n 3\nlängerfristige Partnerschaft mit einem PWLAN-Betreiber, dem sie gegen\nBezahlung den kontrollierten Zugang zu ihren Standorten und die Vernetzung\naller Antennenstandorte anbietet. Zusätzlich besteht allerdings ein namhafter\nEigenbedarf der SBB AG an mobiler Datenkommunikation: Zum einen soll\ninternen und externen Mitarbeitern PWLAN zu günstigen Konditionen in\nBegegnungszonen und einzelnen Büros zur Verfügung stehen (Office-Bereich),\nzum andern hat die SBB AG auch das Bedürfnis nach drahtlos stationärer und\nmobiler Breitband-Datenkommunikation für verschiedene Bahnanwendungen\n(…).\nbb. Im vorliegenden Fall sucht die SBB AG somit einerseits eine Partnerschaft\nmit einer PWLAN-Anbieterin. Diese soll auf dem Areal der SBB AG die\nPWLAN-Dienste aufbauen und betreiben, während die SBB AG ihr gegen\nEntgelt den kontrollierten Zugang zu ihren Standorten und die Vernetzung\naller Antennenstandorte ermöglicht. Der PWLAN-Betreiber bezieht von der\nSBB AG für den Netzaufbau und Betrieb gegen Entschädigung verschiedene\nLeistungen, wie Antennenstandorte für die Abdeckung mit PWLAN auf\nSBB-Grundstücken und Trassen, Installationen und Verkabelung der\nAntennen, «Housing»[4] für aktive Komponenten, Wartung der installierten\nAnlagen, Übertragung der Daten und Übergabe der Daten an einem «Point of\nInterconnection», Freigabe der Funknetzplanung. Die Entschädigung besteht\naus einmaligen Gebühren für die Installationen und festen, wiederkehrenden\nGrundgebühren für die Benutzung der SBB-Infrastruktur sowie aus einer\nUmsatzbeteiligung (…). Dabei handelt es sich nicht um ein öffentliches\nBeschaffungsgeschäft, denn die SBB AG tritt hier nicht als Nachfragerin\nvon entgeltlichen Leistungen auf, sondern sie erbringt ihrerseits Leistungen\ngegen Entschädigung (Gebühren und Umsatzbeteiligung) an einen privaten\nInteressenten, der als eigenständiger Betreiber der PWLAN-Dienste, die von\nden Bahnkunden genützt werden können, in Erscheinung tritt (vgl. Peter\nGalli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,\nZürich 2003, Rz. 96 ff. mit Hinweisen). Der Umstand, dass die SBB AG dem\nPartner bzw. Betreiber gewisse Vorgaben macht, welche dieser ihr gegenüber\neinzuhalten hat, vermag daran nichts zu ändern.\nAnderseits beabsichtigt die SBB AG aber vom ausgewählten Betreiber für zwei\nJahre PWLAN-Dienstleistungen für ihren Eigenbedarf zu beziehen. Im Bereich\nder Eigennutzung tritt die SBB AG als Kundin, d. h. als Nachfragerin von\nKommunikationsdienstleistungen PWLAN gegen Entgelt auf. Der betreffende\nAnbieter hat zudem die Nutzung weiterer Hotspots anderer Anbieter\nausserhalb des auf Standorten der SBB AG befindlichen PWLAN-Netzes mittels\n«Roaming» sicherzustellen. Es liegt hier unbestrittenermassen ein öffentliches\nBeschaffungsgeschäft vor (…).\nNach Angaben der SBB AG besteht ein Bedürfnis nach drahtloser\nund mobiler Breitband-Datenkommunikation für die internen und\nexternen Mitarbeiter, aber auch für verschiedene Bahnanwendungen\n(z. B. Kunden-Informationssystem, Video-Überwachung, automatische\nFahrgastzählung). Die zu vergebenden Dienstleistungen stehen somit\njedenfalls teilweise in direktem Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb. Es\nhandelt sich nicht um von der Unterstellung unter das BoeB ausgenommene\nTätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun\nhaben. Der Wert der ausgeschriebenen Dienstleistungen (Eigenbedarf der SBB\nAG für die vorgesehene Vertragsdauer von zwei Jahren) geht weder aus den\n\n"}