1.6 der Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium der Unabhängigkeit wie folgt erläutert: Zur Erfüllung des Mandates ist eine weitgehende Unabhängigkeit der Anbieterin oder des Anbieters zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen, welche in der Schweiz gefährliche Güter befördern, erforderlich. Es dürfen keine Interessenbindungen bestehen, welche die unabhängige Expertenhaltung in Frage stellt. Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der gesamten Vertragsdauer kein Mandat zu übernehmen und keine Tätigkeit auszuüben, welche die geforderte Unabhängigkeit in Frage stellen könnte.