Gefahrgutprozessen) Priorität 20: Unabhängigkeit der Anbieterin oder des Anbieters zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen Priorität 20: Kenntnisse der Bahnlandschaft im Bereich Transport gefährlicher Güter Priorität 20: Vorgesehene Auftragserledigung und Verfügbarkeit der Experten Priorität 10: Preise und Konditionen, Honorarangebot In Ziff. 1.6 der Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium der Unabhängigkeit wie folgt erläutert: Zur Erfüllung des Mandates ist eine weitgehende Unabhängigkeit der Anbieterin oder des Anbieters zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen, welche in der Schweiz gefährliche Güter befördern, erforderlich.