{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 9\nCargo AG kann also nicht die Rede sein (vgl. auch ähnliche Konstellation mit\nKonzernstrukturen im Entscheid der BRK vom 26. März 2001, veröffentlicht in\nVPB 65.80 E. 2b/bb).\nEs bestehen infolgedessen sehr wohl Interessenbindungen der SBB\n(Infrastruktur), welche die unabhängige Expertenhaltung in Frage\nstellen (...). Ein Zuschlag an die SBB wäre unter zwei Aspekten heikel und\nkönnte zu Interessenkonflikten im Sinne des Unabhängigkeitskriteriums\nführen. Einerseits müssten die SBB bei der Überwachung der eigenen\nTochtergesellschaft (SBB Cargo AG) mitarbeiten und andererseits wäre\nsie an der Kontrolle ihrer eigenen Konkurrenten (allerdings den Bereich\nPersonenverkehr betreffend, welcher von der Ausschreibung ja nicht\nberührt wird) sowie namentlich jener der Tochtergesellschaft SBB Cargo\nAG (Bereich Güterverkehr) beteiligt. Letzterer Problematik, wo namentlich\nauch Geschäftsgeheimnisse tangiert wären, war sich auch das BAV bewusst.\nEs wurde betreffend die SBB bzw. die MGE als kritisch angesehen, dass\nMitarbeiter der MGE bei einem direkten Konkurrenten der SBB (z. B.\nBerner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon [BLS]) Einblick\nin die Prozessabläufe erlangen könnten. An der Verhandlung vom 20. Mai\n2005 räumten die Vertreter des BAV denn auch ein, dass im Bereich der\nThemenaudits die Unabhängigkeit der SBB in Frage gestellt und klar sei, dass\ndie Themenaudits nicht mit den Mitarbeitern der SBB durchgeführt werden\nkönnten (...). Aus diesem Grund wurde neben den SBB beim Zuschlag eine\nzweite Firma berücksichtigt. Damit werde auch eine zusätzliche Kontrolle\nvon Wagen der SBB Cargo AG ermöglicht, die über jeglichen Anschein von\nBefangenheit erhaben sei (...).\nc. Es ergibt sich, dass die SBB (Infrastruktur) das Eignungskriterium der\nUnabhängigkeit nicht erfüllen und den SBB mangels Erfüllung eines\nEignungskriteriums der Auftrag nicht hätte zugeschlagen werden dürfen.\nDie Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Zuschlagsverfügung\naufzuheben. Die Sache ist an die Auftraggeberin zurückzuweisen (Art. 32 Abs.\n2 BoeB).\nUnter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob bereits die\nfehlerhafte Ausschreibung - die Bezeichnung eines Eignungskriteriums als\nZuschlagskriterium (...) - zur Konsequenz hätte, dass der Zuschlag aufgehoben\nwerden müsste. Nachdem die SBB das Eignungskriterium ohnehin nicht\nerfüllen, kommen sie als Zuschlagsempfängerin nicht in Frage und der\nZuschlag ist schon aus diesem Grund aufzuheben.\nd. Das BAV vertritt in seiner Vernehmlassung die Ansicht, das Kriterium der\nUnabhängigkeit sei richtigerweise in ein Eignungs- und ein Zuschlagskriterium\nzu unterteilen. Dieser Vorschlag des BAV ist aber für die Überprüfung der\nEvaluation durch die BRK bzw. eine nochmalige Evaluation durch das BAV\nnach Rückweisung an dieses von vornherein nicht tauglich, da eine solche\nZweiteilung den Anbietern vor Offertöffnung hätte zur Kenntnis gebracht\nwerden müssen, damit sie dann bei der Bewertung berücksichtigt werden\ndarf (...). Nachdem nur ein Unabhängigkeitskriterium in der Ausschreibung\nund den Ausschreibungsunterlagen enthalten war, kann nur dieses in die\nEvaluation einfliessen - vorliegend nach dem Gesagten als Eignungskriterium.\nUnter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die vorgeschlagene\nZweiteilung überhaupt zulässig wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass\n\n10\ndie Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien grundsätzlich heikel\nist und sich die Problematik der unzulässigen Doppelprüfung desselben\nKriteriums erstens bei der Eignungsprüfung und zweitens bei der Prüfung der\nZuschlagskriterien stellt (vgl. hierzu Entscheide der BRK vom 3. September\n1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 4b, c; vom 30. Juni 2004, veröffentlicht\nin VPB 68.119 E. 4d, e; vom 11. März 2005 i.S. A.T. [BRK 2004-010/011],\nveröffentlicht in VPB 69.56 E. 2d, e, je mit Hinweisen). Möchte die Vorinstanz\nim Rahmen der Wiederholung des Verfahrens mit neuerlicher Einladung\nzur Offertstellung (an die zwei noch übrig bleibenden Anbieter) oder gar\nneuer Ausschreibung neben dem Eignungskriterium ein solches zusätzliches\nZuschlagskriterium definieren, müsste sie dieser Problematik Rechnung\ntragen.\n(...)\n[1] «International Union of Railways», Internationaler Eisenbahnverband.\n[2] http://212.254.205.12/geschaeftsbericht/pdf/Geschaeftsbericht_d.pdf (Stand:\n10. August 2005).\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.105 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 30. Mai 2005 [BRK 2005-002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 737\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}