{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 8\nEignungskriterium erfüllen. Die SBB Infrastruktur verfügen als eigenständig\ngeführte Division innerhalb der SBB über eine weitgehende Unabhängigkeit\nvom zu kontrollierenden Unternehmen SBB Cargo AG.\naa. Zur Organisation der SBB ist das Folgende festzustellen: Unter der\nFirma Schweizerische Bundesbahnen SBB besteht eine spezialgesetzliche\nAktiengesellschaft mit Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nSchweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG], SR 742.31), welche\nals Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der\nBereitstellung der Infrastruktur, im Personenverkehr und im Güterverkehr\nsowie in den damit zusammenhängenden Bereichen, erbringt (Art. 3 Abs.\n1 SBBG). Bei den SBB handelt es sich um einen Konzern, zu welchem auch\ndie «Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG» (mit Sitz in Basel) gehört;\ndiese ist eine 100-Prozent-Tochtergesellschaft der SBB, also eine selbständige\njuristische Person. Die SBB Cargo AG wird jedoch laut Geschäftsbericht der\nSBB aus dem Jahre 2004 wie eine Division geführt (vgl. S. 79 des auf dem\nInternet publizierten Geschäftsberichts 2004 der SBB[2] , welcher zudem\ngleichzeitig Geschäftsbericht der SBB Cargo AG ist). Ansonsten sind die SBB in\ndie drei Divisionen Personenverkehr, Infrastruktur und Immobilien eingeteilt.\nDie Division SBB Infrastruktur kümmert sich um die Infrastruktur der SBB,\nin dieser Division ist namentlich die Mobile Gefahrgutequipe (MGE), welche\nfür die Erfüllung des vorliegenden Auftrages vorgesehen ist, angesiedelt.\nDen Verkehr betreiben die Division Personenverkehr und die SBB Cargo AG\n(Güterverkehr).\nbb. Das Kriterium der Unabhängigkeit verlangt «Unabhängigkeit der\nAnbieterin oder des Anbieters zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen» (...)\nbzw. «weitgehende Unabhängigkeit der Anbieterin oder des Anbieters zu\nEVU, welche in der Schweiz gefährliche Güter befördern». Es dürfen keine\nInteressenbindungen bestehen, welche die unabhängige Expertenhaltung in\nFrage stellen (...). Zu untersuchen ist also, ob die SBB bzw. deren Division\nInfrastruktur und die MGE unabhängig sind von den im Rahmen des\nausgeschriebenen Auftrags zu kontrollierenden EVU, die selbst gefährliche\nGüter befördern. Die Darstellung des BAV (...), wonach es allein darum gehe,\nob die Division Infrastruktur der SBB selbst gefährliche Güter transportiere, ist\nim Übrigen unzutreffend und widerspricht schon dem Wortlaut des von ihm\nformulierten Kriteriums «Unabhängigkeit von einer EVU [...]».\nEine der genannten zu kontrollierenden EVU ist namentlich die SBB Cargo\nAG (vgl. auch oben E. 3 Einleitung). Auch wenn die Division Infrastruktur der\nSBB und die Tochtergesellschaft der SBB, die SBB Cargo AG, «organisatorisch\nund rechnerisch» getrennt sind (vgl. auch Art. 62 des Eisenbahngesetzes vom\n20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101), gehören sie doch zum selben Konzern\nund unterstehen derselben Konzernleitung (vgl. auch S. 82 Geschäftsbericht\nSBB, wonach dem Verwaltungsrat der SBB auch Zuständigkeiten im Bereich\nGüterverkehr zukommen). Die SBB Infrastruktur (und die MGE) ist eine\nblosse Division der SBB und hat somit weder juristisch noch organisatorisch\neine effektive Selbständigkeit. Die SBB Cargo AG hingegen ist juristisch\ngesehen eine Tochtergesellschaft der SBB. Dass sie damit in rechtlicher\nHinsicht verselbständigt worden ist, ändert jedoch nichts daran, dass sie\nvon der Muttergesellschaft nicht unabhängig ist; dies umso mehr als sie - wie\nbemerkt - geleitet wird wie eine Division der SBB (Geschäftsbericht 2004 der\nSBB S. 79). Von Unabhängigkeit der Division SBB Infrastruktur von der SBB\n\n"}