{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 7\nVerkehr» aufzuweisen haben. Es besteht folglich keine Gesetzesgrundlage\nfür ein Unabhängigkeitserfordernis. Die Qualifizierung dieses Kriteriums\nsowie die allfällige Überprüfung, ob die Anbieter dieses erfüllen, hat somit\nallein aufgrund der Formulierung dieses Kriteriums durch das BAV in der\nAusschreibung und den Ausschreibungsunterlagen zu geschehen.\ncc. Es gilt abzuklären, ob es sich bei dem Kriterium der «Unabhängigkeit\nder Anbieter zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen (EVU)» um ein\nEignungs- oder ein Zuschlagskriterium handelt. Das BAV räumt ein, dass\ndas Unabhängigkeitskriterium gemäss Ausschreibung zwei verschiedene\nAspekte beinhalte, der eine Aspekt könne als Eignungskriterium gewertet\nwerden, beim anderen handle es sich um ein Zuschlagskriterium. Bei der\n«weitgehenden Unabhängigkeit von Eisenbahnverkehrsunternehmungen,\nwelche in der Schweiz gefährliche Güter befördern», wie sie in den\nAusschreibungsunterlagen umschrieben worden sei, handle es sich\ntatsächlich um ein Eignungskriterium. Eine «weitergehende Unabhängigkeit»\nhingegen, welche über die Mitarbeit in einer EVU, welche in der Schweiz\nGefahrgut befördert, hinausgehe, sei nur als Zuschlagskriterium anzusehen.\nKorrekt wäre es gewesen, je ein entsprechendes Eignungskriterium und\nZuschlagskriterium zu bezeichnen.\nDas in Ziff. 3.7 der Ausschreibung festgelegte Kriterium der Unabhängigkeit\nvon Anbietern zu EVU bezieht sich auf eine Eigenschaft, die der Offerent\naufweisen soll. Die Unabhängigkeit von den zu kontrollierenden Unternehmen\nsoll die allgemeine Befähigung des Bewerbers zur Ausführung des Auftrages\nsicherstellen. In solchen Fällen liegt prinzipiell ein Eignungskriterium vor\n(...; vgl. auch Entscheid der BRK vom 26. März 2001, veröffentlicht in VPB\n65.80 E. 2a, b: wirtschaftliche Unabhängigkeit als Eignungskriterium). Die\nUnabhängigkeit im Sinne der Ausschreibung ist ein Merkmal des Anbieters\nund nicht des Angebots bzw. der konkret offerierten Leistung. Sie ist kein\nKriterium zur Ermittlung des günstigsten Angebots im Sinne von Art. 21 Abs.\n1 BoeB und eignet sich nicht zur Prüfung des wirtschaftlichen Wertes des\nAngebots (...). Es handelt sich somit nicht um ein Zuschlagskriterium; liegt\ndie Unabhängigkeit vor, führt dies nicht zur Erhöhung des wirtschaftlichen\nWerts des Angebots (das Angebot der SBB wäre grundsätzlich mit oder\nohne Unabhängigkeit wirtschaftlich gleich interessant), sondern es wird\ndamit ausgewiesen, dass der Auftrag erfüllt werden kann. Somit ist dem\nBeschwerdeführer und auch dem BAV in ihrer Ansicht beizupflichten,\ndass die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen\nals Zuschlagskriterium deklarierte weitgehende Unabhängigkeit von\nEisenbahnverkehrsunternehmungen, welche in der Schweiz gefährliche\nGüter befördern, als Eignungskriterium zu qualifizieren ist.\nb. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Zuschlag zufolge Fehlens\ndes Eignungskriteriums der Unabhängigkeit nicht den SBB hätte erteilt werden\ndürfen. Es könne nicht angehen, dass als Experten für die Unterstützung\nder behördlichen Überwachung von Gefahrguttransporten ausgerechnet\ndasjenige Bahnunternehmen beigezogen werde, dessen eigene Gefahrgut\ntransportierenden Eisenbahnwagen mit Abstand den grössten Anteil\nder zu überprüfenden Eisenbahnwagen ausmachten. Die Division SBB\nInfrastruktur sei nicht unabhängig vom zu kontrollierenden Unternehmen\nSBB Cargo AG. Das BAV ist demgegenüber der Ansicht, dass die SBB das\n\n"}