{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 6\nfür die Interessenten ohne weiteres erkennbar sind. Als Beispiele können\nAnordnungen betreffend Verfahrensart, Eingabefristen, Zulässigkeit und\nRechtsformen von Bietergemeinschaften, Teilangeboten und Varianten,\nLosbildung oder Verfahrenssprache genannt werden. Die Verpflichtung zur\nsofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der öffentlichen Ausschreibung\nergibt sich nicht nur aufgrund von Art. 29 BoeB, sondern auch aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben, nach dem sich auch die Anbietenden\nzu verhalten haben (zu diesem Grundsatz vgl. auch BGE 130 I 245 E. 4.3).\nSoweit die öffentliche Ausschreibung hingegen Anordnungen enthält, deren\nvolle Bedeutung und Tragweite auch bei objektiver Betrachtungsweise\nnoch wenig klar sind und sich für die Interessenten erst im Verlaufe\ndes weiteren Verfahrens mit genügender Eindeutigkeit ergeben, bleibt\ndie Anfechtungsmöglichkeit in einem späteren Verfahrensabschnitt,\ngegebenenfalls sogar erst im Rahmen der Zuschlagsverfügung, jedenfalls\nerhalten. Dabei kann es sich insbesondere um Regelungen betreffend den\nGegenstand der Beschaffung oder die Eignungs- und Zuschlagskriterien\nbzw. Teile davon handeln. Solche für das Vergabeverfahren grundlegende\nPunkte werden in der öffentlichen Ausschreibung häufig nur rudimentär\nund stichwortartig aufgeführt und ihre tatsächliche Bedeutung wird erst\nzusammen mit den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschriebe und\n‑verzeichnisse, Pflichtenhefte usw.) vollumfänglich erkenn- und beurteilbar.\nDaraus darf den Interessenten kein Rechtsverlust erwachsen (Entscheide\nder BRK vom 16. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.38 E. 3d/cc mit\nHinweisen, vom 8. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.16 E. 4 und vom 8.\nJanuar 2004, veröffentlicht in VPB 68.66 E. 1f).\nVorliegend handelt es sich beim in Frage stehenden Unabhängigkeitskriterium\nnicht um eine Anordnung, die bereits aus sich heraus als rechtswidrig\nerscheint und deren Bedeutung und Tragweite im Zeitpunkt der\nAusschreibung bereits genügend erkennbar waren. Die Bedeutung dieses\nUnabhängigkeitskriteriums hat sich für den Beschwerdeführer erst im\nVerlaufe des Verfahrens ergeben, mithin durch den Zuschlag an die SBB,\nderen Unabhängigkeit der Beschwerdeführer anzweifelt. Zudem wurde\ndieses Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen (...) noch präzisiert. Die\n(allfällige) Rechtswidrigkeit der Einordnung der Unabhängigkeit unter die\nZuschlagskriterien in der Ausschreibung war nicht ohne weiteres erkennbar.\nDie genannte Rüge ist folglich im vorliegenden Verfahren zulässig und von der\nBRK zu prüfen.\nbb. Gesetzliche Grundlagen der behördlichen Überwachung im\nBereich Transporte gefährlicher Güter, für welche mit vorliegender\nAusschreibung fachliche Unterstützung gesucht wird, sind Art. 43 Abs.\n2 der Transportverordnung vom 5. November 1986 (TV, SR 742.401), die\nVerordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter\nmit der Eisenbahn (RSD, SR 742.401.6) und die RID. Zuständige Behörde,\nPrüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne der RID ist laut\nArt. 2 RSD das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) unter Aufsicht\ndes BAV. Anstatt des EGI kann auch ein von ihm im Einvernehmen mit dem\nBAV bezeichneter Experte die Aufgabe wahrnehmen. In den einschlägigen\ngesetzlichen Vorschriften wird somit nicht präzisiert, welche Qualitäten die in\nArt. 2 RSD vorgesehenen und mit in Frage stehender Ausschreibung gesuchten\n«Experten für Wagenprüfungen und Gefahrgutkontrollen im öffentlichen\n\n"}