{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 4\nEin Ausnahmetatbestand gemäss Art. 3 BoeB ist nicht gegeben. Die streitige\nBeschaffung untersteht somit dem BoeB und die Rekurskommission ist zur\nBehandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n1.b.-d. (...)\n2.a.-b. (...)\n3. Mit dem vorliegenden Dienstleistungsauftrag suchte das BAV Experten\nfür Wagenprüfungen und Gefahrgutkontrolle im öffentlichen Verkehr\nzur fachlichen Unterstützung der behördlichen Überwachung von\nGefahrguttransporten (insbesondere technische Eisenbahnwagenkontrollen\nund Wagenprüfungen; ...).\nZur Ausgangslage der Ausschreibung des BAV ist den Vergabeakten das\nFolgende zu entnehmen: Die SBB (Infrastruktur) überwachen auf ihrem\neigenen Infrastrukturnetz im Rahmen der Eigenverantwortung und\naufgrund von Selbstkontrollen die Sicherheit der Gefahrguttransporte\nentsprechend der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (RID; Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften\nfür den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern\n[CIM] des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen\nEisenbahnverkehr [COTIF], SR 0.742.403.1) und dem UIC Merkblatt 471-3\n(welches nur für UIC-Mitglieder verbindlich ist). Für diese Aufgabe betreiben\ndie SBB Infrastruktur die Mobile Gefahrgutequipe (im Folgenden: MGE). Die\nMGE kontrolliert jährlich ungefähr 1000 Gefahrgutwagen aller Netzbenutzer\nauf Konformität mit den anwendbaren Normen (RID, UIC usw.) und\nauditiert Gefahrgutprozesse. Auf dem Netz der Privatbahnen hingegen\nfehlen systematische Prüfungen. Zur Erfassung des gesamten Bahnnetzes\nder Schweiz müssen zusätzlich zu den von den SBB durchgeführten\njährlich noch ungefähr 100-150 weitere Wagenprüfungen vorgenommen\nwerden. Das BAV benötigt für diese behördliche Überwachung externe\nfachliche Unterstützung durch ein Expertenteam. Das Prüfprogramm\numfasst technische Wagenkontrollen und die vollständige Prüfung der RID\nVorgaben gemäss UIC 471-3 sowie die Kontrolle von Gefahrgutprozessen bei\nBahnbeförderern und vor- oder nachgelagerten Betrieben. Das Prüfteam steht\nunter der Leitung eines BAV-Mitarbeiters und arbeitet nach den Vorgaben des\nBAV (...).\nZusammengefasst besorgen die SBB (Infrastruktur) bzw. die MGE auf\nihrem eigenen Netz die nötigen Kontrollen im Gefahrgutbereich im\nRahmen der vorgeschriebenen Selbstkontrolle (vorgegeben durch RID,\nUIC-Merkblatt, welches für die SBB verbindlich ist). Der ausgeschriebene\nAuftrag zur Unterstützung der behördlichen Überwachung durch das\nBAV betrifft hauptsächlich das Netz der Privatbahnen (ungefähr 100-150\nweitere Wagenprüfungen), auf welchem systematische Prüfungen fehlen.\nNach Angaben eines Vertreters des BAV anlässlich der Verhandlung\nvom 20. Mai 2005 tangiert die Ausschreibung aber auch Überprüfungen\nauf dem Infrastrukturnetz der SBB; auf diesem würden durch das BAV\nstichprobenartige Kontrollen durchgeführt (...). Der Zuschlagsempfänger\nfür den vorliegenden Auftrag hat somit die Benutzer des Infrastrukturnetzes\nder Privatbahnen und teilweise auch die Benutzer des Netzes der SBB zu\nüberprüfen, also namentlich verschiedene Privatbahnen sowie die SBB Cargo\nAG.\n\n5\nIn der Ausschreibung vom 27. August 2004 sowie in den\nAusschreibungsunterlagen (...) wurden die Eignungs- und Zuschlagskriterien\nwie folgt umschrieben:\n3.5 Eignungskriterien: Alle wirtschaftlich und technisch leistungsfähigen\nFirmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen, sind aufgerufen, ein Angebot\nin CHF zu unterbreiten:\n- Erfahrung als Experte bei Wagenprüfungen im Bahnbereich\n- Kenntnisse im Bereich Transport gefährlicher Güter für die Verkehrsträger\nSchiene und Strasse\n3.7 Zuschlagskriterien:\nPriorität 30: Qualifikation der Experten (gleiche Gewichtung der drei Bereiche:\nWagenprüfungen nach UIC 471-3, technische Wagenprüfungen, Kontrollen von\nGefahrgutprozessen)\nPriorität 20: Unabhängigkeit der Anbieterin oder des Anbieters zu\nEisenbahnverkehrsunternehmungen\nPriorität 20: Kenntnisse der Bahnlandschaft im Bereich Transport gefährlicher\nGüter\nPriorität 20: Vorgesehene Auftragserledigung und Verfügbarkeit der Experten\nPriorität 10: Preise und Konditionen, Honorarangebot\nIn Ziff. 1.6 der Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium der\nUnabhängigkeit wie folgt erläutert:\nZur Erfüllung des Mandates ist eine weitgehende Unabhängigkeit der\nAnbieterin oder des Anbieters zu Eisenbahnverkehrsunternehmungen, welche\nin der Schweiz gefährliche Güter befördern, erforderlich. Es dürfen keine\nInteressenbindungen bestehen, welche die unabhängige Expertenhaltung in\nFrage stellt.\nMit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der\ngesamten Vertragsdauer kein Mandat zu übernehmen und keine Tätigkeit\nauszuüben, welche die geforderte Unabhängigkeit in Frage stellen könnte.\nZur Überprüfung dieser Unabhängigkeit im Offertverfahren sind dem BAV\nalle durch die Firma und durch die Experten in den letzten fünf Jahren\nbearbeiteten Tätigkeiten offen zu legen.\na. Der Beschwerdeführer ist vorab der Auffassung, dass es sich bei dem\nErfordernis der Unabhängigkeit entgegen dem Wortlaut der Ausschreibung\nnicht um ein Zuschlagskriterium, sondern um ein Eignungskriterium handle.\nDieses Eignungskriterium werde durch die SBB Infrastruktur nicht erfüllt und\nder Zuschlag hätte nicht an diese erteilt werden dürfen.\naa. Das fragliche Unabhängigkeitserfordernis figurierte bereits in der\nAusschreibung unter den Zuschlagskriterien. Es stellt sich vorab die Frage,\nob der Beschwerdeführer diese Rüge mit einer Beschwerde gegen die\nAusschreibung hätte vorbringen müssen.\nNach der Rechtsprechung der BRK müssen diejenigen Anordnungen in der\nöffentlichen Ausschreibung unmittelbar angefochten werden, die bereits aus\nsich heraus als rechtswidrig erscheinen und deren Bedeutung und Tragweite\n\n"}