{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-69-105--_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006737.pdf?ID=150006737", "Checksum": "09155d0a9ed1e48b11f918432d19cede"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 30.05.2005 JAAC 69.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:07", "Checksum": "d10acc9c0d1a7c99050f05534e7809d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 30.05.2005 JAAC 69.105 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) publizierte im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt (SHAB) unter dem Projekttitel «Experten für\nWagenprüfungen und Gefahrgutkontrolle im öffentlichen Verkehr» einen\nDienstleistungsauftrag im offenen Verfahren. Gemäss detailliertem\nAufgabenbeschrieb wurden Experten für die fachliche Unterstützung der\nbehördlichen Überwachung von Gefahrguttransporten im öffentlichen\nVerkehr (insbesondere technische Eisenbahnwagenkontrollen und\nWagenprüfungen nach UIC[1] 741-3) gesucht. Neben zwei weiteren\nOfferenten reichte die Arbeitsgemeinschaft SVTICON, bestehend aus dem\nSchweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) und der X.\nAG, fristgerecht ihr Angebot ein. Das BAV erteilte den Zuschlag für den\nfraglichen Dienstleistungsauftrag an die «Schweizerischen Bundesbahnen\nAG, Infrastruktur (SBB)» und an die Y. AG.\nB. Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 führt der SVTI (im Folgenden:\nBeschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission\nfür das öffentliche Beschaffungswesen (Rekurskommission, BRK).\nDer Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen\nZuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an die SVTICON,\neventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Weiter wird\nunter anderem beantragt, es sei Akteneinsicht zu gewähren, der Beschwerde\nsei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine parteiöffentliche\nVerhandlung durchzuführen.\nC. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2005 wird der Beschwerde\nsuperprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.\nD. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 stellt das BAV den Antrag, die\nBeschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen. Im Zusammenhang mit dem Begehren um aufschiebende\nWirkung schlägt das BAV eine Übergangslösung vor, indem das BAV im\nfreihändigen Verfahren einen Vertrag unterhalb des Schwellenwerts von\nFr. 50’000.- abschliesst, welcher auf den Zeitpunkt des Entscheides der\nRekurskommission über die vorliegende Beschwerde befristet wird. (...)\nE. Mit Zwischenverfügung der BRK vom 15. Februar 2005 wird das BAV im\nSinne einer vorsorglichen Massnahme ermächtigt, mit den Schweizerischen\nBundesbahnen SBB (SBB) und der Y. AG einen mit Bezug auf den Auftragswert\nFr. 50’000.- nicht übersteigenden und auf den Zeitpunkt des Sachentscheides\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren befristeten Vertrag abzuschliessen.\nIm Übrigen wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und\n\n3\ndem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht in dem Sinn gewährt, als\nihm sowie den SBB und der Y. AG je eine Kopie der Unterlagen betreffend\nAuswertung der Offerten durch das BAV zugestellt wird. (...)\nF. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Mai 2005 machen die Parteien\nergänzende Ausführungen zum Sachverhalt und wiederholen ihre Anträge.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 2 ff. des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB,\nSR 172.056.1), unter denen die Rechtsschutzbestimmungen dieses Gesetzes\nAnwendung finden (zuständige Bundesstelle, Art und Umfang des Auftrages\nbzw. Auftragswert), sind hier unbestrittenermassen erfüllt. Es liegt ein\nDienstleistungsauftrag vor nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB (vgl. Ziff. 14 der\nPositivliste in Anhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [VoeB], SR 172.056.11 bzw.\nAnhang 1 Annex 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über\ndas öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422).\nDer für eine Unterstellung von Dienstleistungsaufträgen unter das BoeB\nmassgebende Schwellenwert beträgt Fr. 248’950.- (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b\nBoeB und AS 2003 4257). Auszugehen ist dabei von den von der Vergabestelle\ngeschätzten Kosten (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des\nöffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 142). Zur Berechnung\ndes Auftragswertes mehrjähriger Verträge bestimmt Art. II Ziff. 5 ÜoeB: Bei\nBeschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete\noder Miet-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises\ngilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: a) im Falle von\nFixzeitverträgen der gesamte Vertragswert bei einer Laufzeit von höchstens\nzwölf Monaten, oder bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der\nGesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) im Falle von\nAufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert\nmit 48 (vgl. auch Art. 15 VoeB sowie Entscheid der BRK vom 3. November\n2000, veröffentlicht in VPB 65.41 E. 3b). Laut Ausschreibungsunterlagen\n(Ziff. 1.6) steht für den vorliegenden Auftrag jährlich ein Kostendach von\nFr. 80’000.- zur Verfügung und der abzuschliessende Vertrag geht auf\nunbegrenzte Laufzeit. Gemäss Art. II Ziff. 5 Bst. b ÜoeB ist dieser Betrag auf\nvier Jahre aufzurechnen und es ergibt sich somit ein geschätzter Auftragswert\nvon Fr. 320’000.- (vgl. auch Publikation des Zuschlags im SHAB vom (...),\nwonach der Auftrag zu einem Preis von Fr. 320’000.- zugeschlagen worden\nist), womit der massgebliche Schwellenwert erreicht ist. Betreffend die\nPreise der konkreten Angebote sind nur die Stundenansätze, nicht aber der\n(jährliche) Zeitaufwand bekannt, womit die Gesamtpreise nicht eruiert werden\nkönnen. Die Zuständigkeit der BRK bzw. die Geltung des BoeB sind jedoch\nnicht bestritten und es ist davon auszugehen, dass die Vergabebehörde die\nSchätzung des Auftragswertes richtig vorgenommen hat.\n\n"}