- Die Offerten und die internen Dokumente der Vergabestelle können ausserdem nur insofern an den Beschwerdeführer zur Einsicht abgegeben werden, als sie Grundlage für den angefochtenen Entscheid darstellten und die Begründung der Beschwerde dies rechtfertigt (E. 3b). 2 - Im Fall einer Beschwerde ist die Vergabebehörde zudem verpflichtet, dem überprüfenden Gericht die gesamten Unterlagen über das Vergabeverfahren zu übergeben. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses obliegt sodann der Beschwerdeinstanz (E. 3b).