In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 verfügte der Präsident der BRK superprovisorisch, dass der Teilnahmeentscheid bis zum Entscheid der Rekurskommission über die vorliegende Beschwerde auszusetzen sei. C. E. lässt mit Eingabe vom 20. Februar 2004 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese sei zu entziehen. Aus den Erwägungen: 1.a. Die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 2 ff.