{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-88--_2004-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006680.pdf?ID=150006680", "Checksum": "526425cdd1bd404319feca0dec264e11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:39", "Checksum": "e4b9ad89f8be67bd2ce51671a0417367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r\n\n 5\nDie Vergabebehörde gab in Ziff. 3 der Ausschreibung eine Beschränkung\nauf sieben Teilnehmer (für die zweite Stufe des selektiven Verfahrens)\nbekannt. Nach Art. 15 Abs. 4 BoeB kann die Auftraggeberin die Zahl der zur\nAngebotsabgabe Einzuladenden beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe\nnicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer\nWettbewerb gewährleistet sein; die Zahl der Eingeladenen darf, sofern\nsich genügend geeignete Anbieter bewerben, nicht kleiner als drei sein\n(Art. 12 Abs. 1 VoeB). Eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Anzahl\nder Anbieter verletzt Art. X Ziff. 1 ÜoeB (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 131). Die\nBeschränkung der Teilnehmerzahl zielt in erster Linie darauf ab, den bei der\nauftraggebenden Amtsstelle anfallenden Aufwand für die Abwicklung des\nVergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu halten. Beim Entscheid\ndarüber, ob sich eine Beschränkung der Teilnehmerzahl rechtfertigt,\nsind einerseits die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung,\nandererseits der Wert des zu vergebenden Auftrags zu berücksichtigen.\nEin Präqualifikationsverfahren, bei welchem wie hier die ausgewählten\nAnbieter für ihre Offerten bzw. ihre Projekte entschädigt werden, ist ohnehin\nregelmässig mit der zahlenmässigen Beschränkung der Teilnehmer verbunden.\nAndernfalls wären die Kosten des Vergabeverfahrens kaum mehr kalkulierbar\n(vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 13. April 2000 [VB.\n1999.00385] E. 3c/aa am Ende; vgl. auch Messerli, a.a.O., S. 39). Nach diesen\nGrundsätzen erweisen sich vorliegend die Voraussetzungen zur Beschränkung\nder Teilnehmerzahl als erfüllt, zumal E. in ihrer Vernehmlassung ausführt,\nbis zum 20. Februar 2004 hätten bereits über 130 Interessierte die Unterlagen\nangefordert.\n4. Im Anwendungsbereich des BoeB muss gemäss Rechtsprechung der\nBRK auch bei Planungswettbewerben die Eignung der Anbieter in einer\nindividuellen Art und Weise für jeden Bewerber einzeln und namentlich\nin Respektierung der sich aus dem Gleichheits- und dem Transparenzprinzip\nergebenden Regeln im Lichte der im konkreten Fall anwendbaren\nEignungskriterien geprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Jury\neingesetzt worden ist. Insbesondere muss auch der Entscheid einer Jury im\nNachhinein von Dritten, etwa der Beschwerdeinstanz, nachvollziehbar sein.\nDen reinen Losentscheid lehnt die BRK als Grundlage für die Selektion der\nAnbieter als Verletzung des Nichtdiskriminierungs-, des Gleichheits- und des\nTransparenzgrundsatzes ab (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 489 mit Hinweisen).\na. Damit ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die Teilnehmerauswahl\nsei durch eine neutrale Prüfungsstelle, ohne Jury, unter Aufsicht eines\nNotars, in zwei anonymen Losverfahren (Nachwuchs- und ältere Büros), mit\nunmittelbarer objektiver Eignungsprüfung der finanziellen, wirtschaftlichen\nund technischen Leistungsfähigkeit durchzuführen, von vornherein der\nBoden entzogen. Das von der Auftraggeberin gewählte Verfahren ist\nbundesrechtskonform, so dass der Beschwerdeführer nicht verlangen kann, es\ndurch ein Vorgehen zu ersetzen, das ihm offenbar besser passen würde.\nb. In der Begründung seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer\nweiter, die in Ziff. 5b der Ausschreibung aufgeführten Auswahlkriterien,\nvor allem das Kriterium a mit einem Gewicht von 50%, seien absichtlich\ndiskriminierend und unverbindlich/offen formuliert. Somit schaffe sich\ndie Auftraggeberin bereits in der ersten nicht anonymen Phase den nötigen\n\n"}