{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-88--_2004-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006680.pdf?ID=150006680", "Checksum": "526425cdd1bd404319feca0dec264e11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:39", "Checksum": "e4b9ad89f8be67bd2ce51671a0417367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r\n\n 4\n173.110). In Übereinstimmung dazu hat auch E. in der Rechtsmittelbelehrung\nder angefochtenen Ausschreibung auf den Beschwerdeweg an die BRK\nhingewiesen. Da zudem keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BoeB\ngegeben ist, ist die Rekurskommission für die Behandlung der vorliegenden\nBeschwerde zuständig.\nc. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach den\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BoeB nichts anderes\nbestimmt (Art. 26 Abs. 1 BoeB und Art. 71a Abs. 2 VwVG).\nd. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber eines Architekturbüros und\npotentieller Teilnehmer am vorliegenden Wettbewerb im Sinne von Art. 48\nBst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf seine binnen der Frist von Art. 30\nBoeB eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.\nMit der Beschwerde an die BRK kann die Verletzung von Bundesrecht\neinschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49\nBst. a VwVG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Der\nBeschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 49 Bst. c VwVG steht\ndagegen nicht offen (Art. 31 BoeB).\n2. Der Gesetzgeber des Bundes hat in Art. 13 Abs. 3 BoeB die Regelung\ndes Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbs an den Bundesrat\ndelegiert. Dieser hat von der Kompetenzdelegation im 4. Kapitel der VoeB\n(Art. 40 bis 57) Gebrauch gemacht und in Art. 40 bis 57 VoeB detaillierte\nRegelungen geschaffen für den Fall, dass eine Auftraggeberin noch über\nkeine definitiven Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Planung oder\nRealisierung eines bestimmten Projekts verfügt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 VoeB\nkönnen Planungswettbewerbe durchgeführt werden zur Erarbeitung von\nLösungsvorschlägen, und zwar nach Bst. b so genannte Projektwettbewerbe\nzu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten\nVertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren.\nSie sind im offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern ihr\nWert - wie vorliegend (vgl. oben E. 1a) - den massgebenden Schwellenwert\nerreicht (Art. 43 Abs. 1 VoeB). Zwischen dem offenen und dem selektiven\nVergabeverfahren hat die Vergabebehörde im Anwendungsbereich des BoeB\ndie freie Wahl (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,\nZürich 2003, Rz. 130 mit Hinweisen).\nFür Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden,\nkann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbietern,\ndie zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil\nvon Nachwuchsfachleuten sein muss (Art. 47 VoeB). In der angefochtenen\nAusschreibung wurde in Ziff. 5c gestützt auf diese Bestimmung festgehalten,\ndas Preisgericht könne zwei Teams im Sinne der Nachwuchsförderung\nbestimmen.\n3. Der Beschwerdeführer beantragt vorweg, es sei die Notwendigkeit einer\nzahlenmässigen Begrenzung der Teilnehmer nach Art. X Ziff. 1 ÜoeB zu\nüberprüfen.\n\n"}