{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-88--_2004-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006680.pdf?ID=150006680", "Checksum": "526425cdd1bd404319feca0dec264e11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.88 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 22.03.2004 JAAC 68.88 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:39", "Checksum": "e4b9ad89f8be67bd2ce51671a0417367", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 22.03.2004 JAAC 68.88 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. E. schrieb im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. Januar\n2004 einen Architektur/Generalplanungs-Projektwettbewerb im selektiven\nVerfahren mit Präqualifikation und darauf gestützter Beschränkung auf\nsieben Bewerber aus. Die Wettbewerbsaufgabe besteht in der Erarbeitung\n(als Generalplaner) eines Projektvorschlags für ein Trainingszentrum mit\nDreifachturnhalle auf dem Areal der E. H. für die Lehre und Forschung des\nInstituts für Bewegungs- und Sportwissenschaften und den akademischen\nSportbetrieb. Als Auswahlkriterein wurden in Ziff. 5b der Ausschreibung\naufgeführt:\na. Referenzen (50%)\n- 1 Referenzprojekt im Sportbereich\n- Allgemeine Projekte oder Wettbewerbserfolge\nb. Qualifikation Schlüsselpersonen (18%)\n- Projektleiter\n- Stellvertreter Projektleiter\nc. Spezialkompetenzen (16%)\n- Kostenkompetenz\n- Erfahrung in interdisziplinären Planungs-/Bauprozessen\n- Innovationsfähigkeit in Gebäudetechnik\nd. Leistungsfähigkeit (16%)\n- personell\n- finanziell\n- technisch\nB. Gegen diese Ausschreibung führt M., Inhaber der Einzelfirma K.,\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2004 (Postaufgabe: 9. Februar\n2004) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen (BRK, Rekurskommission). Er beantragt, dass\nerstens die Notwendigkeit einer zahlenmässigen Begrenzung der Teilnehmer\n\n3\ngeprüft werde. Zweitens, falls diese erwiesen ist, die Teilnehmerauswahl\ndurch eine neutrale Prüfungsstelle, ohne Jury, unter Aufsicht eines Notars,\nin zwei anonymen Losverfahren (Nachwuchs- und ältere Büros), mit\nunmittelbarer objektiver Eignungsprüfung der finanziellen, wirtschaftlichen\nund technischen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde. Drittens, dass\nallfällige Verfahrenskosten von der Auftraggeberin übernommen werden.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ersucht.\nMit Schreiben vom 10. Februar 2004 verfügte der Präsident der BRK\nsuperprovisorisch, dass der Teilnahmeentscheid bis zum Entscheid der\nRekurskommission über die vorliegende Beschwerde auszusetzen sei.\nC. E. lässt mit Eingabe vom 20. Februar 2004 beantragen, die Beschwerde sei\nabzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese\nsei zu entziehen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 2 ff. des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB,\nSR 172.056.1), unter denen die Rechtsschutzbestimmungen dieses\nGesetzes Anwendung finden (zuständige Bundesstelle, Art und Umfang\ndes Auftrages bzw. Auftragswert), sind hier unbestrittenermassen\nerfüllt. E. als Auftraggeberin untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c BoeB\ndiesem Gesetz. Bei Projektwettbewerben besteht der massgebende\nWert aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im\nWettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung (Art. 44\nAbs. 1 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [VoeB], SR 172.056.11; vgl. auch Beat Messerli, Der\nPlanungs- und Gesamtleistungswettbewerb im öffentlichen Beschaffungsrecht,\nBern 2004, S. 76, N. 3 zu Art. 44 VoeB). Aus Ziff. 10 und 11 der vorliegend in\nFrage stehenden Ausschreibung ergibt sich, dass eine Gesamtpreissumme\nvon Fr. 100’000.- zur Verfügung steht und jeder Teilnehmer an der zweiten\nPhase des Projektwettbewerbs für ein vollständig eingereichtes Projekt eine\nfixe Nebenkostenentschädigung von Fr. 5’000.- erhält. Zusammen mit der in\nZiff. 12 in Aussicht gestellten Beauftragung mit weiteren Planungsschritten\ndürfte der für Dienstleistungsaufträge massgebliche Schwellenwert von\nFr. 248’950.- (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BoeB und AS 2003 4257) ohne weiteres\nüberschritten sein, zumal das Kostendach der Investitionen für den Neubau\nder Hochschulsportanlage auf Fr. 17 Mio. veranschlagt wird (vgl. Ziff. 1.8\ndes Programms für das Präqualifikationsverfahren vom 30. Januar 2004).\nBeim vorliegenden Projektwettbewerb handelt es sich sodann um eine\nDienstleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BoeB in Verbindung mit\nAnhang I Annex 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994\nüber das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422) bzw.\nAnhang 1 zu Art. 3 Abs. 1 VoeB, wo unter der CPC-Referenz-Nummer 867\nArchitektur-Dienstleistungen namentlich aufgeführt sind.\nb. Die Ausschreibung des Auftrags wird in Art. 29 Bst. b BoeB ausdrücklich\nals durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung erwähnt.\nBeschwerdeinstanz ist die BRK, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 27\nAbs. 1 und Art. 36 BoeB sowie Art. 100 Abs. 1 Bst. x des Bundesgesetzes vom\n16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR\n\n"}