9 es sich um eine Standard-Software, infolgedessen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin auch ohne direkte Zusammenarbeit mit X. die erforderlichen Kenntnisse haben aneignen können. 3. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass das BBL entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen der Ausschreibung noch die Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise nachträglich geändert hat. Die Zulässigkeit von Alternativvorschlägen zur Standard-Software