Eine innovative Leistung des Anbieters im Sinne einer Unternehmervariante liegt nicht vor. Die Zulässigkeit von Alternativlösungen zur Ausschreibung bzw. von Abweichungen beruht lediglich auf der (zu) engen Vorgabe bzw. Umschreibung der einsetzbaren Software mit einer bestimmten «Marke» (X.) in der Ausschreibung. d.