Sie bemängelt ausschliesslich die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht die standardisierte X.-Software, sondern eine Eigenentwicklung angeboten hat, die ursprünglich für eine andere Einheit des VBS geschrieben worden war. Mit dieser Rüge dringt sie, wie dargelegt, nicht durch. Um das Angebot einer unzulässigen - Varianten waren gemäss Ziff. 2.8 der öffentlichen Ausschreibung nicht zugelassen - Unternehmervariante handelt es sich vorliegend nicht, sondern lediglich um das Angebot einer Lösung, die auf einem anderen Software-Produkt basiert, als das von der Vergabestelle Vorgegebene. Eine innovative Leistung des Anbieters im Sinne einer Unternehmervariante liegt nicht vor.