b und c BoeB). Zu Recht weisen BBL und Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Integrationsfähigkeit des Angebots in die bestehenden X.-Komponenten entscheidend sein müsse. Dass die mittels Novell (SilverStream)exteNd entwickelte Applikation ITR XXI Kdo Rekr auf der X.-VBS-Plattform (Aufsetzen auf den Standardschnittstellen von P. [Evaluationsbericht, S. 16]) betrieben werden kann, mithin integrationsfähig ist, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie bemängelt ausschliesslich die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht die standardisierte X.-Software, sondern eine Eigenentwicklung angeboten hat, die ursprünglich für eine andere Einheit des VBS geschrieben worden war.